OGH
19.04.1977
5Ob5/77; 1Ob623/93; 5Ob127/94; 4Ob328/97g; 1Ob190/98t; 9ObA28/03p; 1Ob166/02x; 5Ob302/03b
AußStrG §170;
LiegTeilG §29;
Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach Paragraph 29, Absatz eins, LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten vergleiche SZ 5/8; NZ 1937,179).
TE OGH 1977/04/19 5 Ob 5/77
Veröff: NZ 1980,27
TE OGH 1994/01/25 1 Ob 623/93
nur: Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. (T1) Veröff: EvBl 1994/155 S 740
TE OGH 1994/11/08 5 Ob 127/94
TE OGH 1997/11/12 4 Ob 328/97g
Auch; nur T1; Beisatz: Es steht ihnen auch frei, sie gerichtlich oder außergerichtlich vorzunehmen. Sie können auch nach der Einantwortung jederzeit eine Regelung treffen, die von der abhandlungsbehördlich genehmigten, zunächst erzielten Einigung abweicht. (T2)
TE OGH 1998/07/28 1 Ob 190/98t
nur T1
TE OGH 2003/03/19 9 ObA 28/03p
nurT1; Beisatz: Erfolgt die Erbteilung vor der Einantwortung, so bewirkt dies, dass jeder Miterbe die ihm zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht. (T3)
TE OGH 2003/04/29 1 Ob 166/02x
nur: Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach Paragraph 29, Absatz eins, LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten. (T4)
TE OGH 2004/06/15 5 Ob 302/03b
Auch; nur T4; Beis wie T3
RS0008279