Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.04.1977

Geschäftszahl

5Ob5/77; 1Ob623/93; 5Ob127/94; 4Ob328/97g; 1Ob190/98t; 9ObA28/03p; 1Ob166/02x; 5Ob302/03b

Norm

AußStrG §170;

LiegTeilG §29;

Rechtssatz

Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach Paragraph 29, Absatz eins, LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten vergleiche SZ 5/8; NZ 1937,179).

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/04/19 5 Ob 5/77

Veröff: NZ 1980,27

TE OGH 1994/01/25 1 Ob 623/93

nur: Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. (T1) Veröff: EvBl 1994/155 S 740

TE OGH 1994/11/08 5 Ob 127/94

TE OGH 1997/11/12 4 Ob 328/97g

Auch; nur T1; Beisatz: Es steht ihnen auch frei, sie gerichtlich oder außergerichtlich vorzunehmen. Sie können auch nach der Einantwortung jederzeit eine Regelung treffen, die von der abhandlungsbehördlich genehmigten, zunächst erzielten Einigung abweicht. (T2)

TE OGH 1998/07/28 1 Ob 190/98t

nur T1

TE OGH 2003/03/19 9 ObA 28/03p

nurT1; Beisatz: Erfolgt die Erbteilung vor der Einantwortung, so bewirkt dies, dass jeder Miterbe die ihm zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht. (T3)

TE OGH 2003/04/29 1 Ob 166/02x

nur: Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach Paragraph 29, Absatz eins, LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten. (T4)

TE OGH 2004/06/15 5 Ob 302/03b

Auch; nur T4; Beis wie T3

Rechtssatznummer

RS0008279