OGH
RS0057374
19.04.1977
3Ob7/77; 6Ob549/84; 2Ob554/88; 3Ob115/90 (3Ob116/90); 3Ob90/07t; 3Ob192/11y; 3Ob152/16y; 7Ob181/17v
EheG §74
Ob es der geschiedenen Ehefrau als schwere Verfehlung anzulasten ist, wenn sie verschiedene ihr auf Grund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, aber für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet, hängt einerseits von der Art und Gewichtigkeit der bekanntgegebenen Umstände sowie von der Art ihrer Weitergabe und damit von dem Auswirkungen derselben auf die Interessenssphäre des geschiedenen Mannes ab. Die Mitteilung von ehrenrührigen Tatsachen ua zB strafgerichtlicher Verurteilung an eine gegnerische wahlwerbende Gruppe bei einer Betriebsratswahl, fälschlicher Behauptung der Erschleichung von Gewerbeberechtigungen, ist eine schwere Verfehlung.
TE OGH 1977-04-19 3 Ob 7/77
TE OGH 1984-04-26 6 Ob 549/84
nur: Ob es der geschiedenen Ehefrau als schwere Verfehlung anzulasten ist, wenn sie verschiedene ihr auf Grund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, aber für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet, hängt einerseits von der Art und Gewichtigkeit der bekanntgegebenen Umstände sowie von der Art ihrer Weitergabe und damit von dem Auswirkungen derselben auf die Interessenssphäre des geschiedenen Mannes ab. (T1)
TE OGH 1988-08-30 2 Ob 554/88
nur T1
TE OGH 1991-01-30 3 Ob 115/90
nur T1; Veröff: JBl 1991,589
TE OGH 2007-06-28 3 Ob 90/07t
Auch; nur T1; Beisatz: Schon ein einmaliger Verstoß gegen ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Unterhaltspflichtigen kann, wenn dadurch in Schädigungsabsicht das wirtschaftliche Fortkommen massiv gefährdet wird, nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterhaltsverwirkung auslösen. (T2)
TE OGH 2012-02-22 3 Ob 192/11y
Ähnlich
TE OGH 2016-09-22 3 Ob 152/16y
Auch; nur T1
TE OGH 2018-09-26 7 Ob 181/17v
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0057374