OGH
RS0011542
11.11.2025
7Ob549/77 (7Ob550/77); 3Ob631/79; 5Ob709/81; 5Ob2246/96x; 8Ob226/02x; 1Ob41/08y; 1Ob130/25m
ABGB §472
ABGB §479 f
ABGB §492
ABGB §1455
ABGB §1460
ABGB §1463
ABGB §1465
ABGB §1477
Zur Ersitzung der unregelmäßigen Dienstbarkeit einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit durch eine Gemeinde genügt die Benützung der Skiabfahrt durch eine Vielzahl von Personen (Touristen) innerhalb der ganzen 30-jährigen Ersitzungszeit, wenn sowohl diese Benützer als auch die Organe der Gemeinde die Rechtmäßigkeit dieser Benützung gutgläubig angenommen haben (der Fall der Schlechtgläubigkeit eines von ihnen blieb unerörtert) und die Gemeindevertretung ihren Besitzwillen wenigstens nachträglich durch Beschluss dargetan hat. Nicht erforderlich sind eine besondere Absicht der Benützer, das Wegerecht für die Gemeinde auszuüben, der Nachweis einer tauglichen Erwerbsgrundes oder die Gutgläubigkeit der Gemeindeorgane bei Fassung des Gemeinderatsbeschlusses nach Ablauf der Ersitzungszeit. Bloß bittweise Gestattung ist (entgegen Reindl, JBl 1969,592 f) wegen Paragraph 479, zweiter Satz ABGB im Zweifel nicht anzunehmen.
TE OGH 1977-04-14 7 Ob 549/77
SZ 50/53 = EvBl 1978/25 S 95 = JBl 1978,144 (m Anmerkung v König)
TE OGH 1981-01-21 3 Ob 631/79
Vgl auch; Beisatz: Wegdienstbarkeit (T1) = JBl 1982,32 Anmerkung v Iro)
TE OGH 1981-11-03 5 Ob 709/81
SZ 54/154 = NZ 1983,28 = JBl 1983,199 (zust Iro)
TE OGH 1996-09-24 5 Ob 2246/96x
Vgl auch; Beisatz: Im Fall der Benützung eines Weges durch die Allgemeinheit ist neben der Geltendmachung der Ersitzung eines Wegerechtes seitens der Gemeinde für das Auftreten eines durch einen Kurator vertretenen selbständigen Personenkreises "Jedermann" kein Raum. (T2) Veröff: SZ 69/215
TE OGH 2002-11-07 8 Ob 226/02x
nur: Zur Ersitzung der unregelmäßigen Dienstbarkeit einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit durch eine Gemeinde genügt die Benützung der Skiabfahrt durch eine Vielzahl von Personen (Touristen) innerhalb der ganzen 30-jährigen Ersitzungszeit, wenn sowohl diese Benützer als auch die Organe der Gemeinde die Rechtmäßigkeit dieser Benützung gutgläubig angenommen haben. Nicht erforderlich sind eine besondere Absicht der Benützer, das Wegerecht für die Gemeinde auszuüben. Bloß bittweise Gestattung ist (entgegen Reindl, JBl 1969,592 f) wegen Paragraph 479, zweiter Satz ABGB im Zweifel nicht anzunehmen. (T3)
TE OGH 2008-05-06 1 Ob 41/08y
Vgl auch; Beisatz: Ersitzung eines Wegerechts zu Gunsten eines im Eigentum des Landes stehenden Grundstücks durch Bestandnehmer als Besitzmittler. (T4); Beisatz: Neben dem guten Glauben der Machthaber ist auch der gute Glaube etwaiger Besitzmittler erforderlich. (T5)
TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m
vgl; Beisatz: Ein mit der Vornahme von Gartenarbeiten beauftragter Werkunternehmer hat keine Gewahrsame (Innehabung) an jenem Grundstück, auf dem er seine Arbeiten verrichtet, und ist daher kein Besitzmittler. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011542