Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.1977

Geschäftszahl

4Ob318/77; 4Ob51/92

Norm

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Die Beurteilung einer durchgreifenden Verschiedenheit der vertriebenen Waren ist auf den tatsächlichen und nicht auf den möglichen Betriebsgegenstand abzustellen. Wenn auch die mögliche Entwicklung eines "lebenden Unternehmens" in Rechnung gestellt werden muß, so ist doch nicht jede nur denkbare Erweiterungsmöglichkeit, sondern nur eine solche zu berücksichtigen, für die im Einzelfall bereits ernsthafte Anhaltspunkte gegeben sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/03/22 4 Ob 318/77

Veröff: ÖBl 1977,124

TE OGH 1992/04/28 4 Ob 51/92

Auch

Rechtssatznummer

RS0079403