OGH
22.03.1977
4Ob318/77; 4Ob51/92
UWG §9 C3a;
Die Beurteilung einer durchgreifenden Verschiedenheit der vertriebenen Waren ist auf den tatsächlichen und nicht auf den möglichen Betriebsgegenstand abzustellen. Wenn auch die mögliche Entwicklung eines "lebenden Unternehmens" in Rechnung gestellt werden muß, so ist doch nicht jede nur denkbare Erweiterungsmöglichkeit, sondern nur eine solche zu berücksichtigen, für die im Einzelfall bereits ernsthafte Anhaltspunkte gegeben sind.
TE OGH 1977/03/22 4 Ob 318/77
Veröff: ÖBl 1977,124
TE OGH 1992/04/28 4 Ob 51/92
Auch
RS0079403