Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0006681

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Geschäftszahl

5Ob543/77; 7Ob141/03s; 8Ob2/24p

Norm

ABGB §179a Abs1

ABGB §179a Abs2

AußStrG §2 Abs2 Z8 J

AußStrG Paragraph 39, Absatz 2

Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren müssen Entscheidungsausspruch und Begründung nicht formal getrennt werden. Es ist daher gleichgültig, ob in dem Beschluß, mit welchem die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ausgesprochen wird, die Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des zur Annahme erwählten Kindes in einem förmlichen Entscheidungspruch oder in einem gesonderten Begründungsteil zum Ausdruck gebracht wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-03-21 5 Ob 543/77

TE OGH 2003-08-05 7 Ob 141/03s

Auch; Beisatz: Der Beschluss auf Ersatz der verweigerten Zustimmung des Revisionsrekurswerbers als Vater der Minderjährigen zur Adoption nach §181 Abs3 ABGB kann gleichzeitig mit dem Beschluss auf Bewilligung der Adoption erfolgen. (T1)

TE OGH 2024-08-26 8 Ob 2/24p

vgl; Beisatz wie T1

Beisatz: Im Fall der Verbindung beider Entscheidungen genügt eine Ersetzung der Zustimmung im Rahmen der Begründung nicht, sondern hat ein förmlicher Entscheidungsspruch über die Ersetzung der Bewilligung zu ergehen. (T2)

Anmerkung, AußStrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006681