OGH
RS0006681
26.08.2024
5Ob543/77; 7Ob141/03s; 8Ob2/24p
ABGB §179a Abs1
ABGB §179a Abs2
AußStrG §2 Abs2 Z8 J
AußStrG Paragraph 39, Absatz 2
Im Außerstreitverfahren müssen Entscheidungsausspruch und Begründung nicht formal getrennt werden. Es ist daher gleichgültig, ob in dem Beschluß, mit welchem die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ausgesprochen wird, die Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des zur Annahme erwählten Kindes in einem förmlichen Entscheidungspruch oder in einem gesonderten Begründungsteil zum Ausdruck gebracht wird.
TE OGH 1977-03-21 5 Ob 543/77
TE OGH 2003-08-05 7 Ob 141/03s
Auch; Beisatz: Der Beschluss auf Ersatz der verweigerten Zustimmung des Revisionsrekurswerbers als Vater der Minderjährigen zur Adoption nach §181 Abs3 ABGB kann gleichzeitig mit dem Beschluss auf Bewilligung der Adoption erfolgen. (T1)
TE OGH 2024-08-26 8 Ob 2/24p
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Im Fall der Verbindung beider Entscheidungen genügt eine Ersetzung der Zustimmung im Rahmen der Begründung nicht, sondern hat ein förmlicher Entscheidungsspruch über die Ersetzung der Bewilligung zu ergehen. (T2)
Anmerkung, AußStrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006681