Gericht

AUSL BAG

Entscheidungsdatum

15.03.1977

Geschäftszahl

1ABR16/75

Norm

ArbVG §4;

Rechtssatz

Eine sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens und Wirtschaftslebens als Aufgabe der Tarifautonomie kann nur erreicht werden, wenn die Koalitionen in der Lage sind, auf ihre Gegenseite jeweils einen fühlbaren Druck auszuüben, so daß jedenfalls in aller Regel ein Tarifvertrag zustande kommt.

Rechtssatznummer

RS0104429