Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078013

Entscheidungsdatum

26.04.2024

Geschäftszahl

4Ob405/76; 4Ob93/01g; 4Ob140/01v; 4Ob20/08g; 4Ob51/12x; 6Ob210/23k

Norm

UrhG §78

UWG §1 A

UWG §1 C2

UWG §1 D5f

Rechtssatz

Paragraph 78, UrhG dient ausschließlich dem Schutz der Persönlichkeit des Abgebildeten und verfolgt keine wettbewerbsregelnde Absicht. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann nur dann als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG angesehen werden, wenn er bewusst und planmäßig in der Absicht geschieht, sich hiedurch einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-03-08 4 Ob 405/76

TE OGH 2001-04-24 4 Ob 93/01g

Gegenteilig; Beisatz: An dem Grundsatz, dass ein Mitbewerber wegen der Verletzung fremder Ausschließlichkeitsrechte dann wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen kann, sofern der Rechtsverletzer bewusst und planmäßig in der Absicht gehandelt hat, sich durch diesen Gesetzesverstoß einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen, kann nicht festgehalten werden. (T1); Bem: Die ursprüngliche missverständliche Indizierung „Gleicher Rechtssatz" wurde am 22.4.2008 durch die Indizierung „Gegenteilig" samt dem neuen Beisatz T1 richtig gestellt. (T2)

TE OGH 2001-06-12 4 Ob 140/01v

Gegenteilig; Beis wie T1

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 20/08g

Gegenteilig; Beisatz: Es kann nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt. (T3); Beisatz: Auf Basis der Rechtslage vor der UWG-Novelle 2007. (T4)

TE OGH 2012-05-11 4 Ob 51/12x

Vgl; Beisatz: Das Recht auf Bildnisschutz nach Paragraph 78, UrhG gehört zu den Persönlichkeitsrechten iSd Paragraph 16, ABGB. (T5)

Veröff: SZ 2012/55

TE OGH 2024-04-26 6 Ob 210/23k

vgl; Beisatz wie T5

Beisatz: Sowohl der vom Urhebergesetz gewährte Bildnisschutz als auch die Bestimmungen über den Datenschutz sind Persönlichkeitsrechte. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078013