Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021668

Entscheidungsdatum

07.03.1977

Geschäftszahl

1Ob764/76; 5Ob633/81; 6Ob207/06v; 4Ob30/12h; 4Ob197/13v

Norm

ABGB §1151 IB; ABGB §1152 K; ABGB §1165, ZPO §577

Rechtssatz

Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht die Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder die Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält, die Paragraphen 1165, ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. Er ist grundsätzlich entgeltlich. Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Schiedsrichter muss ausdrücklich ausbedungen werden. Schuldner des Honoraranspruches sind diejenigen Personen, welche die Tätigkeit der Schiedsrichter in Anspruch nehmen, in der Regel also die Parteien des Schiedsverfahrens.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-03-07 1 Ob 764/76

Veröff: JBl 1978,155

TE OGH 1981-07-07 5 Ob 633/81

nur: Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht die Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder die Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält, die Paragraphen 1165, ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. Er ist grundsätzlich entgeltlich. (T1)

TE OGH 2006-11-30 6 Ob 207/06v

Auch; nur: Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht die Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder die Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält, die Paragraphen 1165, ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. (T2)

Beisatz: Ein Schiedsrichter, der die Parteien des Schiedsverfahrens bzw das Schiedsgericht vor seiner Bestellung nicht über eine Befangenheit informiert, verletzt seine „Warnpflicht" und nimmt ihm jedenfalls seinen Anspruch auf ein Schiedsrichterhonorar. (T3)

TE OGH 2012-09-18 4 Ob 30/12h

Auch; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob trotz Einschaltung einer Schiedsinstitution eine direkte Vertragsbeziehung zwischen den Schiedsrichtern und den Schiedsparteien zustande kommt, ist die konkrete Ausgestaltung der Schiedsordnung. (T4)

Beisatz: Zwischen den Parteien und dem institutionellen Schiedsgericht (dessen Träger) wird jedenfalls regelmäßig ein sich auf die Organisation des Verfahrens beziehender Vertrag zustande kommen. (T5); Veröff: SZ 2012/92

TE OGH 2014-02-17 4 Ob 197/13v

Auch; Vgl aber Beis wie T3; Beisatz: Hauptpflichten dieses Vertrags sind die Durchführung des Schiedsverfahrens und ‑ bei im Zweifel anzunehmender Entgeltlichkeit ‑ die Zahlung des Honorars. (T6)

Beisatz: Der Honoraranspruch eines Schiedsrichters beruht primär auf privatrechtlicher Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag; mangels vertraglicher Vereinbarung gilt gemäß Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Honoraranspruch entsteht im vertraglich festgesetzten Zeitpunkt, im Zweifel zufolge Paragraph 1170, ABGB mit der Beendigung des Schiedsverfahrens; er wird auch in diesem Zeitpunkt fällig. (T7)

Beisatz: Die Vergütung wird auch geschuldet, wenn sich nach Beginn des Schiedsverfahrens die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder irgendwelche Mängel des Schiedsverfahrens herausstellen sollten. (T8)

Beisatz: Ob der Schiedsspruch oder Schiedsvergleich materiell rechtsbeständig ist, ob ihnen die Vollstreckbarkeitserklärung versagt ist oder ob der Schiedsspruch auf Antrag hin aufgehoben wird, ist für den Vergütungsanspruch belanglos. (T9)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0021668