OGH
08.02.1977
4Ob404/76; 4Ob48/01i (4Ob125/01p)
UWG §2 D10;
Ein Kaufmann, der teils selbsterzeugte Ware und teils zugekaufte Ware verkauft, darf letztere nicht unter der Bezeichnung seines Unternehmens als "Fabrik" verkaufen, es sei denn, daß der Zukauf nur in geringfügigem Umfang erfolgt ist.
TE OGH 1977/02/08 4 Ob 404/76
TE OGH 2001/05/29 4 Ob 48/01i
Vgl auch; Beisatz: Die Bezeichnung "Fabrik" ist nur dann gerechtfertigt, wenn das so bezeichnete Unternehmen die Herstellung oder Veredelung gewerblicher Produkte unter Anwendung von Maschinen bezweckt und eine größere Anzahl von Mitarbeitern beschäftigt. Wird zugekaufte Handelsware neben selbst hergestellten Erzeugnissen vertrieben, ist der Hinweis auf einen Verkauf ab Fabrik nur insoweit zulässig, als er im Zusammenhang mit dem Vertrieb der eigenen Erzeugnisse verwendet wird und eine Irreführung über den Umfang der Eigenproduktion ausscheidet. (T1)
RS0078737