Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.02.1977

Geschäftszahl

4Ob306/77

Norm

UWG §2 A4; UWG §14 B2

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Paragraph 2, UWG kommt es nicht darauf an, ob der gemäß Paragraph 14, UWG auf Unterlassung irreführender Angaben klagende Mitbewerber seinerseits zum Gebrauch der beanstandeten Bezeichnung befugt wäre oder nicht; maßgebend ist allein, daß er Mitbewerber des auf Unterlassung Geklagten ist, also Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder - unter welcher Bezeichnung immer - in den geschäftlichen Verkehr bringt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/02/08 4 Ob 306/77

Veröff: ÖBl 1978,32

Rechtssatznummer

RS0078275