OGH
08.02.1977
4Ob306/77
UWG §2 A4; UWG §14 B2
Unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Paragraph 2, UWG kommt es nicht darauf an, ob der gemäß Paragraph 14, UWG auf Unterlassung irreführender Angaben klagende Mitbewerber seinerseits zum Gebrauch der beanstandeten Bezeichnung befugt wäre oder nicht; maßgebend ist allein, daß er Mitbewerber des auf Unterlassung Geklagten ist, also Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder - unter welcher Bezeichnung immer - in den geschäftlichen Verkehr bringt.
TE OGH 1977/02/08 4 Ob 306/77
Veröff: ÖBl 1978,32
RS0078275