OGH
08.02.1977
4Ob303/77; 4Ob333/77
UWG §1 C2;
UWG §1 D2d;
Anstößig im Sinne einer Verletzung des sittlichen Anstandsgefühls des durchschnittlichen Mitbewerbers und damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist insbesondere das Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers durch Ansprechen, Verteilen von Werbezetteln, Aufstellen von Verkaufswagen oder dergleichen. Durch ein solches Abfangen vor dem Geschäft des Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe wird es diesem unmöglich gemacht, seine Leistungen dem Kunden anzubieten. Eine solche unlautere Werbung vereitelt einen sachlichen Leistungsvergleich durch den Kunden, der in eine psychologischen Zwangslage gebracht wird, die eine auf sachlichen Gründen beruhende Entschließung verhindert oder erheblich beeinträchtigt.
TE OGH 1977/02/08 4 Ob 303/77
Veröff: ÖBl 1977,96
TE OGH 1977/06/14 4 Ob 333/77
Auch; Beisatz: Austriatrans (T1) Veröff: ÖBl 1977,154
RS0077679