Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078101

Entscheidungsdatum

08.02.1977

Geschäftszahl

4Ob302/77

Norm

UWG §1 D2d

UWG §10

Rechtssatz

Es ist wettbewerbswidrig, wenn sich der Bestehende nicht an den umworbenen Unternehmer selbst durch ein günstiges Angebot, also mit Mitteln des Leistungswettbewerbes wendet, um diesen dazu zu bewegen, daß er sich für seine Waren entscheidet und eine bessere Verkäuflichkeit bewirkt, sondern eine Bevorzugung dadurch erreichen will, daß er durch den Appell an das persönliche Erwerbsstreben fremde Angestellte für sich zu gewinnen sucht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-02-08 4 Ob 302/77

Veröff: SZ 50/21 = EvBl 1977/208 S 461 = JBl 1978,431 = ÖBl 1977,105 = GRURInt 1978,51

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078101