Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077703

Entscheidungsdatum

08.02.1977

Geschäftszahl

4Ob302/77

Norm

UWG §1 C2

UWG §1 D2d

UWG §10

Rechtssatz

Der Kunde rechnet nicht damit, daß der Angestellte von einem Außenstehenden besondere Vorteile erhält, damit er eine bestimmte Ware bevorzugt. Eine darauf beruhende Bevorzugung eines bestimmten Angebotes bei der Kundenberatung ist daher unlauter im Sinn des Paragraph 10, UWG, sodaß der Begünstiger, der einen Vorteil in der Erwartung eines solchen Verhaltens des Begünstigten anbietet, verspricht oder gewährt, gegen Paragraph 10, UWG verstößt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-02-08 4 Ob 302/77

Veröff: SZ 50/21 = EvBl 1977/208 S 461 = JBl 1978,431 = GRURInt 1978,51

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0077703