Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016405

Entscheidungsdatum

04.02.1977

Geschäftszahl

1Ob518/77; 1Ob24/80; 6Ob524/86; 1Ob573/94; 7Ob2120/96g; 6Ob4/09w; 3Ob42/13t; 3Ob16/14w; 5Ob35/16g; 8Ob124/22a; 9Ob89/22m

Norm

ABGB §878; ABGB §897; ABGB §1096 E; ABGB §1447 Fa

Rechtssatz

Der Eigentümer und Vermieter, der sich verpflichtete, dem Mieter einen zusätzlichen Gebrauch (hier: eine Terrasse), der der baubehördlichen Bewilligung bedarf, zu verschaffen, ist auch ohne Vorliegen der baubehördlichen Bewilligung zur Erbringung der bedungenen Leistung zu verurteilen, wenn der nicht beweist, dass die Bewilligung der Baubehörde, die einzuholen er unterlassen hat, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Gewissheit) versagt werden würde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-02-04 1 Ob 518/77

Veröff: EvBl 1977/265 S 662 = ImmZ 1977,300

TE OGH 1980-10-31 1 Ob 24/80

Vgl; Beisatz: Vermieter, der nicht Eigentümer ist und sich zur Duldung von Bauarbeiten verpflichtet hat. (T1)

TE OGH 1986-02-27 6 Ob 524/86

Vgl auch; Beisatz: Die bloße Äußerung eines mit Raumordnungsangelegenheiten bzw Bauangelegenheiten befassten Verwaltungsbeamten, mit der Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung könne nicht gerechnet werden, ist weder einem abweislichen Bescheid der zuständigen Behörde gleichzuhalten, noch kann sie eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines abzielenden Ansuchens bilden. (T2)

Veröff: SZ 59/42

TE OGH 1994-06-22 1 Ob 573/94

Auch; Beisatz: Der Vermieter hat seiner Beweispflicht im Fall der Nichtanrufung der Baubehörde nur dann genügt, wenn er eine so klare Rechtslage dartut, dass mit Gewissheit eine Verweigerung der baubehördlichen Genehmigung angenommen werden. (T3) Veröff: SZ 67/112

TE OGH 1996-05-22 7 Ob 2120/96g

Vgl auch; Beisatz: so schon 5 Ob 555/90. (T4)

Beisatz: Hier: Das auf Verlängerung der Baubewilligung gerichtete Ansuchen könnte von der Behörde durchaus in einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung umgedeutet werden. Jedenfalls erscheint ein solches Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos. (T5)

TE OGH 2009-08-05 6 Ob 4/09w

Beis wie T3; Beisatz: Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, trifft den Bestandgeber. (T6)

TE OGH 2013-04-16 3 Ob 42/13t

Auch; Beis wie T6

TE OGH 2014-04-30 3 Ob 16/14w

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier wäre die Umwidmung eines Grundstücksteils erforderlich. (T7)

TE OGH 2016-03-22 5 Ob 35/16g

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6

TE OGH 2022-11-21 8 Ob 124/22a

TE OGH 2022-11-24 9 Ob 89/22m

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016405