Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.02.1977

Geschäftszahl

6Ob664/76 (6Ob665/76, 6Ob666/76); 3Ob634/77; 1Ob773/78; 5Ob62/93; 5Ob412/97t; 5Ob228/99m

Norm

WEG 1975 §23 Abs1;

Rechtssatz

1. "Wohnungseigentumsbewerber" ist auch eine Person, deren Wohnungseigentum bereits verbüchert, deren Wohnung aber noch nicht übergeben ist.

2. Zur Auslegung des Begriffes "Wohnungseigentumsorganisator".

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/02/03 6 Ob 664/76

Veröff: SZ 50/14 = MietSlg 29516(11)

TE OGH 1978/03/28 3 Ob 634/77

nur: Zur Auslegung des Begriffes "Wohnungseigentumsorganisator". (T1) Beisatz: Der als Generalunternehmer Tätige ist dann als Wohnungseigentumsorganisator anzusehen, wenn er gewußt hat, hat es sich bei dem Werk um die Errichtung von Eigentumswohnungen handelt. (T2)

TE OGH 1979/01/10 1 Ob 773/78

nur T1; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer, der einen Liegenschaftsanteil verkauft und gleichzeitig die Begründung von Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung in einem, wenn auch von anderen Personen auszuführenden Bauvorhaben zusagt, ist Wohnungseigentumsorganisator. (T3)

TE OGH 1993/07/13 5 Ob 62/93

Beisatz: Als Wohnungseigentumsorganisator ist nur anzusehen, wer Verantwortung für die Abwicklung des Wohnungseigentumsprojektes trägt, was auf eine Person oder Einrichtung, die sich auf Angelegenheiten der Kreditgewährung beschränkt, nicht zutrifft (hier: Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds ist nicht Wohnungseigentumsorganisator). (T4)

TE OGH 1998/03/10 5 Ob 412/97t

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Die Abwicklung des Wohnungseigentumsprojektes. (T5)

TE OGH 1999/09/14 5 Ob 228/99m

Beisatz: Ein Dachbodenausbau ist ein Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Satz 2 WEG. (T6)

Rechtssatznummer

RS0083182