OGH
RS0008746
25.06.2025
4Ob2/77; 8ObS1/10w; 9ObA24/25g
ABGB §5
KollV für Arbeiter im österreichischen Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe Pkt14 lita Z1
Der Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes ist an eine bestimmte Dauer der Zugehörigkeit zu einem Betrieb geknüpft. Am 1.9.1974 wurde diese Dauer von bisher 15 Jahren auf 10 Jahre herabgesetzt. In einem solchen Fall tritt im Zweifel, wenn eine davon abweichende Norm nicht erlassen wurde, die Rechtsfolge auch dann nach den Bestimmungen der neuen Norm ein, wenn ein Teil der (anspruchsbegründenden) Zeit (Frist) schon vor dem Inkrafttreten der neuen Norm gelaufen ist; dies selbst dann, wenn die neue Norm die betreffende Frist so kurz bemisst, dass sie durch die unter der Herrschaft der alten Norm abgelaufene Zeit bereits erschöpft erscheint.
TE OGH 1977-02-01 4 Ob 2/77
Veröff: Arb 9553
TE OGH 2010-02-18 8 ObS 1/10w
Vgl; Beisatz: Bei Jubiläumsgeldern handelt es sich um Treueprämien, die bei aufrechtem Dienstverhältnis alle fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre oder noch seltener fällig werden. (T1); Veröff: SZ 2010/13
TE OGH 2025-06-25 9 ObA 24/25g
Beisatz: Jubiläumsgeldern liegt der Gedanke einer Anerkennung und Belohnung für langjährige Betriebszugehörigkeit zugrunde. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008746