OGH
26.01.1977
1Ob756/76; 8Ob583/88; 1Ob607/89; 8Ob190/98v
ABGB §880a A;
ABGB §914 IIIh;
HGB §346 F;
Die in der Garantie selbst festgesetzten Grenzen dürfen bei der Auslegung keinesfalls überschritten werden; der regelmäßig im Garantietext ziffernmäßig genau festgesetzte Höchstbetrag der Haftung darf demnach durch kein Mittel der Auslegung eine Veränderung erfahren (Schinnerer, 247). Im Rahmen dieses Höchstbetrages hat jedoch der Gewährübernehmer im Zweifel für den ganzen Anfall oder Schaden zu haften, soferne nicht bloß eine beschränkte Haftung übernommen wurde (SZ 23/47 und andere) oder der Unternehmer den Ausfall selbst verschuldet hat (Obermeyer, Klang in Klang 2. Auflage römisch VI 203, HS römisch III 51, EvBl 1973/216).
TE OGH 1977/01/26 1 Ob 756/76
Veröff: EvBl 1977/229 S 517 = JBl 1978,36
TE OGH 1988/11/24 8 Ob 583/88
Ähnlich; Beisatz: Garantieverpflichtung drückt nur die Höchstgrenze dieser Verpflichtung aus. (T1) Veröff: ÖBA 1989,818 (P Bydlinski)
TE OGH 1989/09/06 1 Ob 607/89
nur: Die in der Garantie selbst festgesetzten Grenzen dürfen bei der Auslegung keinesfalls überschritten werden. (T2) Veröff: JBl 1990,177
TE OGH 1999/06/24 8 Ob 190/98v
RS0016994