Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.1977

Geschäftszahl

1Ob756/76; 8Ob583/88; 1Ob607/89; 8Ob190/98v

Norm

ABGB §880a A;

ABGB §914 IIIh;

HGB §346 F;

Rechtssatz

Die in der Garantie selbst festgesetzten Grenzen dürfen bei der Auslegung keinesfalls überschritten werden; der regelmäßig im Garantietext ziffernmäßig genau festgesetzte Höchstbetrag der Haftung darf demnach durch kein Mittel der Auslegung eine Veränderung erfahren (Schinnerer, 247). Im Rahmen dieses Höchstbetrages hat jedoch der Gewährübernehmer im Zweifel für den ganzen Anfall oder Schaden zu haften, soferne nicht bloß eine beschränkte Haftung übernommen wurde (SZ 23/47 und andere) oder der Unternehmer den Ausfall selbst verschuldet hat (Obermeyer, Klang in Klang 2. Auflage römisch VI 203, HS römisch III 51, EvBl 1973/216).

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/01/26 1 Ob 756/76

Veröff: EvBl 1977/229 S 517 = JBl 1978,36

TE OGH 1988/11/24 8 Ob 583/88

Ähnlich; Beisatz: Garantieverpflichtung drückt nur die Höchstgrenze dieser Verpflichtung aus. (T1) Veröff: ÖBA 1989,818 (P Bydlinski)

TE OGH 1989/09/06 1 Ob 607/89

nur: Die in der Garantie selbst festgesetzten Grenzen dürfen bei der Auslegung keinesfalls überschritten werden. (T2) Veröff: JBl 1990,177

TE OGH 1999/06/24 8 Ob 190/98v

Rechtssatznummer

RS0016994