Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.1976

Geschäftszahl

4Ob386/76; 4Ob344/78; 4Ob303/80; 4Ob365/86; 4Ob124/01s; 4Ob195/02h

Norm

UWG §1 D2c;

Rechtssatz

Umstände, die ein Preisunterbieten sittenwidrig machen, sind etwa die Absicht, die geschäftliche Existenz von Mitbewerbern zu vernichten oder Gläubiger durch Vermögensverschleuderung zu schädigen, ein auf Täuschung abzielendes Verhalten (SZ 20/267), aber auch ein allgemeines Unterbieten jeden Preises, ohne den Preis zu nennen, den der Ankündigende selbst fordert. Damit wird den Mitbewerbern die Möglichkeit genommen, sich über die objektive Höhe des tatsächlich verlangten Preises zu unterrichten und ihr Verhalten bei der Gestaltung des eigenen Angebotes darauf einzustellen. Es wird auch der Anreiz geschaffen, die Preise auf ein wirtschaftlich nicht mehr vertretbares Maß herabzusetzen, nur um den Konkurrenten auszuschalten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/11/30 4 Ob 386/76

Beisatz: Zeltverleih (T1) Veröff: ÖBl 1977,117

TE OGH 1978/07/04 4 Ob 344/78

Auch; Beisatz: Wlaschek-Milchpreislizitation. (T2) Veröff: ÖBl 1979,148

TE OGH 1980/02/19 4 Ob 303/80

nur: Umstände, die ein Preisunterbieten sittenwidrig machen, sind etwa die Absicht, die geschäftliche Existenz von Mitbewerbern zu vernichten oder Gläubiger durch Vermögensverschleuderung zu schädigen, ein auf Täuschung abzielendes Verhalten (SZ 20/267), aber auch ein allgemeines Unterbieten jeden Preises, ohne den Preis zu nennen, den der Ankündigende selbst fordert. (T3) Beisatz: Canon-Hartlauer. (T4) Veröff: ÖBl 1980,67

TE OGH 1986/09/29 4 Ob 365/86

Auch; nur T3; Beisatz: Mobilheim (T5) Veröff: MR 1986 H6,19 = GRURInt 1987,433

TE OGH 2001/07/10 4 Ob 124/01s

Vgl aber; Beisatz: Eine auf drei Wochen begrenzte Aktion, in der angekündigt wird, die Preise der Mitbewerber um 10 % zu unterbieten, ist nicht sittenwidrig, weil damit keine allgemeine Marktbehinderung verbunden ist und auch der Wettbewerb in seinem Bestand nicht gefährdet erscheint. (T6)

TE OGH 2002/09/24 4 Ob 195/02h

Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Gratisverteilung einer Wochenzeitung durch drei Monate hindurch ist im Sinne des Paragraph eins, UWG dann sittenwidrig, wenn damit die Gefahr der Marktverstopfung verbunden ist. (T7)

Rechtssatznummer

RS0078073