OGH
30.11.1976
4Ob386/76; 4Ob344/78; 4Ob303/80; 4Ob319/80; 4Ob342/81; 4Ob365/86;
4Ob71/93 (4Ob72/93); 4Ob118/93; 4Ob341/99x; 4Ob316/99w; 4Ob83/00k;
4Ob124/01s; 4Ob195/02h; 4Ob196/06m
UWG §1 D2c;
Jeder kann, soweit keine - gesetzliche oder vertragliche - Preisbildung besteht, seiner Ware so billig abgeben, wie er will. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist es als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG anzusehen (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 75, ÖBl 1957 45, 1961 96, 1953 47, SZ 30/85 ua).
TE OGH 1976/11/30 4 Ob 386/76
Beisatz: Zeltverleih (T1) Veröff: ÖBl 1977,118
TE OGH 1978/07/04 4 Ob 344/78
Auch; Beisatz: Wlaschek-Milchpreislizitation. (T2) Veröff: ÖBl 1978,148
TE OGH 1980/02/19 4 Ob 303/80
Beisatz: Canon-Hartlauer. (T3) Veröff: ÖBl 1980,67
TE OGH 1980/04/15 4 Ob 319/80
Auch; Veröff: ÖBl 1980,94
TE OGH 1981/05/19 4 Ob 342/81
nur: Jeder kann, soweit keine - gesetzliche oder vertragliche - Preisbildung besteht, seiner Ware so billig abgeben, wie er will. (T4) nur: Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist es als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG anzusehen. (T5) Beisatz: Marktregelungsvertrag-Ski. (T6) Veröff: SZ 54/76 = EvBl 1981/236 S 662 = ÖBl 1981,157
TE OGH 1986/09/29 4 Ob 365/86
Auch; Beisatz: Mobilheim (T7) Veröff: MR 1986 H6,16 = GRURInt 1987,433
TE OGH 1993/09/21 4 Ob 71/93
Vgl auch; Beisatz: Preisunterbietungen, die gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen, sind gesetzwidrig. (T8)
TE OGH 1993/11/16 4 Ob 118/93
Auch; Beisatz: Außer: Vernichtungsunterbietung, täuschende Diskriminierung, heimliche Unterbietung oder multivertragliche oder gesetzliche Preisbindungen (Tarife). (T9)
TE OGH 1999/12/21 4 Ob 341/99x
Auch; nur T4; nur T5
TE OGH 2000/01/18 4 Ob 316/99w
Auch; nur: Jeder kann, soweit keine - gesetzliche oder vertragliche - Preisbildung besteht, seiner Ware so billig abgeben, wie er will. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist es als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG anzusehen. (T10)
TE OGH 2000/04/12 4 Ob 83/00k
TE OGH 2001/07/10 4 Ob 124/01s
Vgl auch; Beisatz: Eine auf drei Wochen begrenzte Aktion, in der angekündigt wird, die Preise der Mitbewerber um 10 % zu unterbieten, ist nicht sittenwidrig, weil damit keine allgemeine Marktbehinderung verbunden ist und auch der Wettbewerb in seinem Bestand nicht gefährdet erscheint. (T11)
TE OGH 2002/09/24 4 Ob 195/02h
Auch; Beisatz: Hier: Die Gratisverteilung einer Wochenzeitung durch drei Monate hindurch ist im Sinne des Paragraph eins, UWG dann sittenwidrig, wenn damit die Gefahr der Marktverstopfung verbunden ist. (T12)
TE OGH 2006/11/21 4 Ob 196/06m
Beisatz: Hier: Wahlarzt. (T13)
RS0078051