Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.1976

Geschäftszahl

4Ob368/76

Norm

UWG §1 D2d;

Rechtssatz

Im Verhältnis zu den Mitbewerbern verstößt das Bestreben eines Erzeugers, durch Vereinbarungen mit seinem Abnehmern sicherzustellen, daß von diesen ausschließlich seine Erzeugnisse und kein Konkurrenzprodukte geführt werden, für sich allein noch nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, mag der Erzeuger auch - wie dies wohl in der Regel zutreffen wird - dem Abnehmer als Gegenleistung für die Übernahme einer solchen Ausschließlichkeitsbindung irgendwelche Vorteile, insbesondere finanzieller Art (hier: einen ein prozentigen "Umsatzbonus" oder "Treuerabatt"), in Aussicht stellen oder gewähren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/11/30 4 Ob 368/76

Beisatz: Kaffeemitteljahresbonus (T1) Veröff: SZ 49/146 = ÖBl 1977,93

Rechtssatznummer

RS0078108