OGH
RS0077533
30.11.1976
4Ob368/76; 4Ob319/80; 4Ob374/80; 4Ob361/82; 4Ob387/86; 4Ob399/86; 4Ob381/87; 4Ob102/93; 4Ob134/93; 4Ob81/93; 4Ob1145/95; 4Ob11/98s; 4Ob90/99k; 4Ob233/99i; 4Ob112/00z; 4Ob246/01g; 4Ob41/02m; 4Ob47/03w; 4Ob152/03m; 4Ob186/04p; 4Ob185/08x; 8ObA69/10w; 4Ob39/12g; 4Ob34/14z; 4Ob12/18w; 4Ob194/22s
UWG §1 C2; UWG §1 C5a; UWG §1 D2d; UWG §1 E
Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; hier ist die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb.
TE OGH 1976-11-30 4 Ob 368/76
Beisatz: Kaffeemitteljahresbonus (T1) Veröff: SZ 49/146 = ÖBl 1977,93
TE OGH 1980-04-15 4 Ob 319/80
Veröff: ÖBl 1980,94
TE OGH 1980-10-14 4 Ob 374/80
Beisatz: System der Aktionsrabatte und eines Treuebonus bei gleichzeitiger Ausschließlichkeitsbindung hinsichtlich Bierbezug. (T2); Beisatz: Brauerei-Rabattsystem (T3) Veröff: ÖBl 1981,47 = GRURInt 1981,581
TE OGH 1983-10-04 4 Ob 361/82
Beisatz: Ein solches Vorgehen beeinträchtigt nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten, sondern es gefährdet zugleich das Bestehen des Wettbewerbs als solchen, welches Paragraph eins, UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber und darüber hinaus der Allgemeinheit schützen will. (T4) Veröff: ÖBl 1984,8 = GRURInt 1984,456
TE OGH 1987-04-07 4 Ob 387/86
Auch; Beisatz: Gutscheine für Gratis-Zeitungsanzeigen. (T5) Veröff: SZ 60/61 = ÖBl 1987,67 = MR 1987,104 = GRURInt 1988,694
TE OGH 1987-06-16 4 Ob 399/86
Vgl auch
TE OGH 1988-01-19 4 Ob 381/87
Veröff: SZ 61/5 = WBl 1988,195 = MR 1988,56 (Korn) = ÖBl 1988,69
TE OGH 1993-09-21 4 Ob 102/93
Beis wie T4; Beisatz: "Bonus-Aktion" des Kurier. (T6)
TE OGH 1993-10-19 4 Ob 134/93
Beisatz: Begriffswesentlich für den Behinderungswettbewerb ist nicht, dass der Mitbewerber tatsächlich verdrängt wird; vielmehr ist entscheidend, dass eine solche Behinderung beabsichtigt ist. - "Kontaktlinsen". (T7)
TE OGH 1993-09-21 4 Ob 81/93
Beis wie T6
TE OGH 1995-01-31 4 Ob 1145/95
Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze können auch auf die Fälle der Förderung fremden Wettbewerbs angewendet werden (hier: Einsammlung von Verpackungsmaterial). (T8)
TE OGH 1998-02-24 4 Ob 11/98s
Ähnlich; Veröff: SZ 71/33
TE OGH 1999-06-22 4 Ob 90/99k
Beis wie T4
TE OGH 1999-10-19 4 Ob 233/99i
Auch; nur: Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. (T9)
TE OGH 2000-05-03 4 Ob 112/00z
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2002-01-29 4 Ob 246/01g
nur T9; Beisatz: Dazu müssen die beanstandeten Maßnahmen nicht ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet sein; unlauterer Behinderungswettbewerb liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Mitbewerber gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es diesem erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt. (T10)
TE OGH 2002-04-22 4 Ob 41/02m
Auch; Beisatz: Die für die Annahme eines Behinderungswettbewerbs ganz allgemein aufgestellten Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Erwerb eines Domain-Namens zu beurteilen ist (s BGH römisch eins ZR 216/99 = WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de). Sittenwidrig im Sinne des §1 UWG wird demnach durch die Registrierung eines Domain-Namens nur gehandelt, wenn dessen Erwerber damit auch beabsichtigt, den Zeicheninhaber in wettbewerbswidriger Weise zu behindern. Das wird bei einem Angebot, den Domain-Namen dem Zeicheninhaber zu verkaufen, regelmäßig der Fall sein, weil erst die Behinderungseignung den finanziellen Forderungen den notwendigen Nachdruck verleihen wird. (T11)
TE OGH 2003-05-20 4 Ob 47/03w
Auch; Beisatz: Sittenwidriges Domain Grabbing im Sinne des Paragraph eins, UWG liegt nur vor, wenn die Domain in der Absicht erworben wird, die bereits mit erheblichem Aufwand betriebenen Bemühungen eines Konkurrenten zu sabotieren, die entsprechende Bezeichnung als geschäftliches Kennzeichen für die eigene Tätigkeit im Verkehr durchzusetzen oder die damit erlangte Postion auf Kosten des anderen zu vermarkten. Maßgebend ist daher, welche Absicht der Domaininhaber mit der Registrierung der Domain verfolgt hat. (T12); Beisatz: Verwendung eines Ortsnamens als Domainnamen. (T13)
TE OGH 2003-07-08 4 Ob 152/03m
Auch; nur T9; Beisatz: Im vorliegenden Fall soll der Markenerwerb den Markeninhaber davor bewahren, dass ein (potenzieller) Mitbewerber sein erfolgreich auf einem - allerdings in sachlicher Hinsicht - anderen Gebiet eingesetztes Marketingkonzept im Wettbewerb mit dem Markeninhaber verwende. Von einer bloßen Kenntnis der Vorbenutzung des Zeichens durch einen anderen kann keine Rede sein. (T14); Beisatz: Hier: Marke "Löwen Zähne". (T15)
TE OGH 2004-10-19 4 Ob 186/04p
nur T9
TE OGH 2008-11-18 4 Ob 185/08x
Vgl; Beisatz: Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern entspricht auch nach dem neuen Lauterkeitsrecht keinesfalls den anständigen Marktgepflogenheiten, die nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 8, UWG den Standard der beruflichen Sorgfalt konkretisieren. (T16); Veröff: SZ 2008/167
TE OGH 2011-06-29 8 ObA 69/10w
nur T9
TE OGH 2012-03-27 4 Ob 39/12g
Auch; nur T9
TE OGH 2014-07-17 4 Ob 34/14z
nur T9; Beisatz: Hier: Räumliche Kooperation zwischen einem Augenarzt und einem Augenoptiker (getrennte Eingänge, die in ihrer Beschriftung auf Zugänge zu verschiedenen Unternehmen hinweisen, samt Durchgangsmöglichkeit aus dem Optikerraum in den Wartebereich der Ordination, gemeinsame Nutzung der Refraktionseinheit) – keine lauterkeitsrechtlich relevante Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Patienten. (T17)
TE OGH 2018-04-19 4 Ob 12/18w
TE OGH 2022-12-20 4 Ob 194/22s
Vgl; Beisatz: Sogar bei unentgeltlicher Lizenzvergabe muss der Berechtigte die Verwendung eines (nahezu) identen Zeichens des (ehemaligen) Vertragspartners nicht hinnehmen. (T18)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077533