Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077524

Entscheidungsdatum

30.11.1976

Geschäftszahl

4Ob368/76; 4Ob319/80; 4Ob374/80; 4Ob361/82; 4Ob387/86; 4Ob381/87; 4Ob102/93; 4Ob81/93; 4Ob111/99y; 4Ob90/99k; 4Ob185/08x; 8ObA69/10w; 4Ob91/12d; 4Ob42/14a; 4Ob34/14z; 4Ob85/17d; 4Ob201/17p; 4Ob12/18w; 4Ob184/20t

Norm

UWG §1 C2; UWG §1 D2d; UWG §1 C5a; UWG §1 E

Rechtssatz

Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, sind regelmäßig wettbewerbswidrig; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976-11-30 4 Ob 368/76

Beisatz: Kaffeemitteljahresbonus (T1)

Veröff: SZ 49/146 = ÖBl 1977,93

TE OGH 1980-04-15 4 Ob 319/80

Veröff: ÖBl 1980,94

TE OGH 1980-10-14 4 Ob 374/80

Beisatz: System der Aktionsrabatte und eines Treuebonus bei gleichzeitiger Ausschließlichkeitsbindung hinsichtlich Bierbezug. (T2)

Beisatz: Brauerei-Rabattsystem (T3)

Veröff: ÖBl 1981,47

TE OGH 1983-10-04 4 Ob 361/82

Veröff: ÖBl 1984,8 = GRURInt 1984,456

TE OGH 1987-04-07 4 Ob 387/86

Auch; Beisatz: Gutscheine für Gratis-Zeitungsanzeigen. (T4)

Veröff: SZ 60/61 = MR 1987,104 = ÖBl 1987,67 = GRURInt 1988,694

TE OGH 1988-01-19 4 Ob 381/87

Veröff: SZ 61/5 = WBl 1988,195 = ÖBl 1988,69

TE OGH 1993-09-21 4 Ob 102/93

Beisatz: Das bedeutet aber nicht, dass sittenwidriger Behinderungswettbewerb nur dann angenommen werden könnte, wenn die beanstandeten Maßnahmen ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet ist. "Bonus-Aktion" des Kurier. (T5)

TE OGH 1993-09-21 4 Ob 81/93

Beis wie T5

TE OGH 1999-06-01 4 Ob 111/99y

Auch; nur: Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, sind regelmäßig wettbewerbswidrig; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. (T6)

TE OGH 1999-06-22 4 Ob 90/99k

Auch; nur: Typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. (T7)

TE OGH 2008-11-18 4 Ob 185/08x

Auch; Beisatz: Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern entspricht auch nach dem neuen Lauterkeitsrecht keinesfalls den anständigen Marktgepflogenheiten, die nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 8, UWG den Standard der beruflichen Sorgfalt konkretisieren. (T8)

Veröff: SZ 2008/167

TE OGH 2011-06-29 8 ObA 69/10w

Auch; nur: Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. (T9)

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d

Beis wie T8; Veröff: SZ 2012/79

TE OGH 2014-05-20 4 Ob 42/14a

Veröff: SZ 2014/52

TE OGH 2014-07-17 4 Ob 34/14z

nur T6; Beisatz: Hier: Räumliche Kooperation zwischen einem Augenarzt und einem Augenoptiker (getrennte Eingänge, die in ihrer Beschriftung auf Zugänge zu verschiedenen Unternehmen hinweisen, samt Durchgangsmöglichkeit aus dem Optikerraum in den Wartebereich der Ordination, gemeinsame Nutzung der Refraktionseinheit) – keine lauterkeitsrechtlich relevante Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Patienten. (T10)

TE OGH 2017-09-26 4 Ob 85/17d

Beisatz: Hier: Planmäßige Abhaltung zeitgleich angesetzter, kostenloser Konkurrenzveranstaltungen. (T11)

TE OGH 2017-10-24 4 Ob 201/17p

Auch

TE OGH 2018-04-19 4 Ob 12/18w

Auch

TE OGH 2020-11-26 4 Ob 184/20t

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077524