OGH
RS0019529
30.06.2026
4Ob581/76; 5Ob661/77; 6Ob609/78; 5Ob571/79; 5Ob706/79; 4Ob122/80; 5Ob28/82; 1Ob581/86; 4Ob597/87; 1Ob509/94; 1Ob10/98x; 8Ob278/99m; 8Ob167/00t; 7Ob186/01f; 3Ob237/01a; 3Ob134/04h; 7Ob110/04h; 1Ob153/04p; 3Ob176/06p; 7Ob52/07h; 7Ob84/07i; 17Ob21/09a; 3Ob12/11b; 9ObA7/11m; 9ObA62/12a; 7Ob48/12b; 10Ob61/12m; 4Ob163/12t; 4Ob36/13t; 2Ob261/12i; 9ObA20/13a; 5Ob94/13d; 4Ob105/13i; 9ObA57/13t; 9ObA86/14h; 9ObA125/14v; 9ObA3/16f; 9ObA54/16f; 1Ob139/16x; 4Ob120/17a; 1Ob27/18d; 1Ob33/18m; 7Ob124/19i; 4Ob72/20x; 2Ob142/19z; 6Ob172/21v; 8ObA9/22i; 2Ob220/21y; 4Ob97/22a; 3Ob29/23w; 10Ob1/23d; 3Ob110/23g; 2Ob109/23b; 4Ob143/23t; 5Ob104/24s; 10Ob41/25i; 5Ob100/25d; 6Ob154/25b
ABGB §786
ABGB §1012
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII Da
HGB §384
HGB §400
Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzusehr eingeschränkt werden; er muss nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abgestellt werden.
TE OGH 1976-11-16 4 Ob 581/76
Veröff: EvBl 1977/151 S 322
TE OGH 1977-10-25 5 Ob 661/77
TE OGH 1978-05-18 6 Ob 609/78
Auch
TE OGH 1979-11-06 5 Ob 571/79
nur: Der Umfang der Rechnungslegungspflicht muss nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abgestellt werden. (T1)
TE OGH 1980-01-15 5 Ob 706/79
Auch; Beisatz: Factoringvertrag - Rechnungslegungspflicht verneint. (T2)
TE OGH 1981-07-07 4 Ob 122/80
Ähnlich; nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. (T3)
Veröff: Arb 9996
TE OGH 1982-06-15 5 Ob 28/82
nur T1; Veröff: SZ 55/87 = NZ 1983,170 = MietSlg 34729 = MietSlg 34954(21)
TE OGH 1986-05-28 1 Ob 581/86
nur T1
TE OGH 1988-02-09 4 Ob 597/87
nur T1; nur T3
Veröff: RdW 1988,386
TE OGH 1994-01-25 1 Ob 509/94
nur T1
TE OGH 1998-01-27 1 Ob 10/98x
Auch; nur T1
TE OGH 2000-02-24 8 Ob 278/99m
nur T1
TE OGH 2001-09-13 8 Ob 167/00t
TE OGH 2001-10-29 7 Ob 186/01f
Vgl auch; Beisatz: Die Rechnungslegung soll den Machtgeber in die Lage versetzen, seine Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Gewalthaber beurteilen zu können, insbesondere ob die Geschäftsbesorgung vereinbarungsgemäß beziehungsweise pflichtgemäß durchgeführt wurde. (T4)
Beisatz: Bei einer Verkaufskommission von Wertpapieren, bei denen ein Börsenpreis oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, ist im Falle des Selbsteintritts des Kommissionärs die Rechenschaftspflicht des Kommissionärs wesentlich beschränkt; die selbsteintretende Bank muss - abweichend von Paragraph 384, Absatz 2, HGB - in diesem Fall nur nachweisen, den zur Zeit der Ausführung bestehenden Börsenpreis oder Marktpreis eingehalten zu haben. (T5)
Veröff: SZ 74/182
TE OGH 2001-12-19 3 Ob 237/01a
nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzusehr eingeschränkt werden. (T6)
TE OGH 2004-08-26 3 Ob 134/04h
Auch; nur T6
TE OGH 2004-10-20 7 Ob 110/04h
Vgl auch
TE OGH 2005-09-27 1 Ob 153/04p
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Einzelfalls nach der Verkehrsübung zu beurteilen. (T7)
TE OGH 2006-11-30 3 Ob 176/06p
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Verwandtschaft der Beteiligten kann Einfluss auf diese Beurteilung haben. (T8)
Beisatz: Hier: Von der Beklagten eine Detaillierung der (behaupteten) regelmäßigen Ausgaben für die Klägerin (Lebensmittel, Kleidung, Taschengeld) zu verlangen, hieße die Rechnungslegungspflicht unter Verwandten (hier: Mutter und Tochter) zu überspannen. (T9)
TE OGH 2007-04-18 7 Ob 52/07h
nur T1; nur T6
TE OGH 2007-05-09 7 Ob 84/07i
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aufgrund dieser Einzelfallbezogenheit lässt sich nicht generalisierend sagen, ob durch die Vorlage aller Kontoauszüge mit allen Bezug habenden Belegen in einem bestimmten Zeitraum der Rechnungslegungspflicht genügt wird. (T10)
TE OGH 2009-12-16 17 Ob 21/09a
Auch; Beisatz: Der Inhalt eines Rechnungslegungsbegehrens ist ausreichend bestimmt, wenn darin auf jene Handlungsweisen Bezug genommen wird, die zu unterlassen sind und über welche Rechnung zu legen ist. (T11)
TE OGH 2011-03-22 3 Ob 12/11b
Auch
TE OGH 2011-12-21 9 ObA 7/11m
Auch; nur T1; Beis wie T7
TE OGH 2012-08-22 9 ObA 62/12a
Beis ähnlich wie T7
TE OGH 2012-10-17 7 Ob 48/12b
nur T3
TE OGH 2013-02-26 10 Ob 61/12m
Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Baubetreuungsvertrag - Verpflichtung zur Vorlage einer Lichtbilddokumentation. (T12)
TE OGH 2013-02-12 4 Ob 163/12t
Auch
TE OGH 2013-06-18 4 Ob 36/13t
Auch; nur T6 nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. (T13)
TE OGH 2013-05-07 2 Ob 261/12i
nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Rechnungslegungsbegehren, um die Unterhaltsbemessungsgrundlage als Basis für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin offen zu legen. (T14)
TE OGH 2013-06-25 9 ObA 20/13a
nur T6
TE OGH 2013-08-28 5 Ob 94/13d
nur: Um den Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden; es muss nach den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abgestellt werden. (T15)
TE OGH 2013-09-23 4 Ob 105/13i
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Abrechnung eines Vermögensverwalters im Rahmen eines Ansparvertrags. (T16)
TE OGH 2013-09-27 9 ObA 57/13t
Beis wie T7
TE OGH 2014-09-25 9 ObA 86/14h
Auch
TE OGH 2014-11-27 9 ObA 125/14v
Auch; Beis wie T7
TE OGH 2016-02-25 9 ObA 3/16f
TE OGH 2016-05-25 9 ObA 54/16f
Auch; Beis wie T7
TE OGH 2016-08-30 1 Ob 139/16x
nur T13; Beisatz: Aus diesem Zweck ergibt sich auch der Umfang der Verpflichtung des Beauftragten zur Auskunftserteilung bzw Rechnungslegung. (T17)
Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch nach Art XLII EGZPO. (T18)
TE OGH 2017-07-27 4 Ob 120/17a
Auch; Beis wie T4; nur T6
TE OGH 2018-03-21 1 Ob 27/18d
Auch; Beis wie T10
TE OGH 2018-06-19 1 Ob 33/18m
Auch
TE OGH 2019-08-28 7 Ob 124/19i
Vgl auch
TE OGH 2020-07-02 4 Ob 72/20x
Beis wie T4; nur T6; Beisatz: Ein allfälliger Zahlungsanspruch muss sich aus der begehrten Rechnungslegung ableiten lassen. (T19)
TE OGH 2020-06-29 2 Ob 142/19z
nur T15
TE OGH 2021-11-15 6 Ob 172/21v
Beis nur wie T1; Beis nur wie T3
TE OGH 2022-02-22 8 ObA 9/22i
Vgl
TE OGH 2022-06-27 2 Ob 220/21y
Vgl; nur T1; Beisatz: Die Rechnungslegung muss detailliert sein und kann sich nicht nur in der bloßen Angabe von Endziffern oder in der Überlassung von Belegen erschöpfen. (T20)
TE OGH 2022-06-30 4 Ob 97/22a
Vgl; nur T3
TE OGH 2023-04-19 3 Ob 29/23w
vgl; Beisatz: Um dem Zweck der Rechnungslegung zu genügen, gewährt die Rechtsprechung grundsätzlich auch Einsicht in aussagekräftige Geschäftsunterlagen. Ein Anspruch auf Aushändigung solcher Unterlagen besteht hingegen nicht. (T21)
TE OGH 2023-04-25 10 Ob 1/23d
vgl; Beisatz wie T14
TE OGH 2023-06-21 3 Ob 110/23g
vgl; Beisatz wie T21
Beisatz: Zu den Geschäftsunterlagen zählen auch Verrechnungskonten des Klägers bei seiner früheren Beteiligungs-GmbH, von denen Privatentnahmen getätigt wurden. (T22)
TE OGH 2023-06-27 2 Ob 109/23b
vgl; Beisatz wie T7
TE OGH 2024-02-20 4 Ob 143/23t
vgl; nur T1; nur T7; nur T10
TE OGH 2024-10-08 5 Ob 104/24s
Beisatz wie T10; Beisatz wie T14
Beisatz: Sämtliche auf Rechnungslegung beziehenden Begehren setzen ein privatrechtliches Interesse an der Auskunftserteilung bzw Einsichtnahme voraus. (T23)
Beisatz: Das Begehren darf über das Ausmaß des nach ihrem Zweck Erforderlichen nicht hinausgehen. Die Auskunftserteilung bzw Einsichtnahme ist daher nur insoweit berechtigt, als die Interessensabwägung zugunsten der klagenden Partei ausfällt. (T24)
Anmerkung, So bereits 3 Ob 29/23w
TE OGH 2025-07-10 10 Ob 41/25i
vgl; Beisatz wie T7
TE OGH 2026-03-12 5 Ob 100/25d
nur T1; nur T7
TE OGH 2026-06-30 6 Ob 154/25b
vgl; nur T1; Beisatz wie T7
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019529