Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.11.1976

Geschäftszahl

4Ob383/76; 4Ob368/79; 4Ob28/89

Norm

UWG §1 C2;

UWG §1 D2c;

UWG §2 C2c;

Rechtssatz

Wird bei einer Bestpreisgarantie - deren Begriff im Geschäftsverkehr noch keine fest umrissene, jedermann geläufige Gestalt angenommen hat - in der Ankündigung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Garantie unter Vorbehalt der Rücknahme der Ware stehe, liegt in der Garantieankündigung weder ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG (Sittenwidrigkeit) noch Paragraph 2, UWG (Irreführung).

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/11/15 4 Ob 383/76

TE OGH 1980/01/15 4 Ob 368/79

nur: Bestpreisgarantie - deren Begriff im Geschäftsverkehr noch keine fest umrissene, jedermann geläufige Gestalt angenommen hat. (T1) Veröff: ÖBl 1980,42

TE OGH 1989/04/04 4 Ob 28/89

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0077615