OGH
RS0012926
18.12.2020
1Ob734/76; 2Ob198/20m
ABGB §779 in der Fassung ErbRÄG 2015
ABGB §784
ABGB §988
ABGB §1152 A
ABGB §1152 C6
Werden Dienstleistungen im Hinblick auf die Zusage letztwilliger Bedenkung erbracht und wird diese Zusage erfüllt, so ist doch der Lohnanspruch als eine Verbindlichkeit, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen haftete ( Paragraph 784, letzter Satz ABGB ), bei Berechnung des " reinen Nachlasses" zu berücksichtigen. Eine im letzten Willen verfügte Aufwertung des Lohnanspruchs bleibt hingegen bei Berechnung des "reinen Nachlasses" außer Betracht.
TE OGH 1976-11-15 1 Ob 734/76
TE OGH 2020-12-18 2 Ob 198/20m
vergleiche aber; Beisatz: Gegenteilig für den Fall, dass die erbrachten Pflegeleistungen durch die Einsetzung zum Alleinerben abgegolten wurden. (T1)
Anmerkung, Veröff: SZ 2020/125
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012926