Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0012926

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Geschäftszahl

1Ob734/76; 2Ob198/20m

Norm

ABGB §779 in der Fassung ErbRÄG 2015

ABGB §784

ABGB §988

ABGB §1152 A

ABGB §1152 C6

Rechtssatz

Werden Dienstleistungen im Hinblick auf die Zusage letztwilliger Bedenkung erbracht und wird diese Zusage erfüllt, so ist doch der Lohnanspruch als eine Verbindlichkeit, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen haftete ( Paragraph 784, letzter Satz ABGB ), bei Berechnung des " reinen Nachlasses" zu berücksichtigen. Eine im letzten Willen verfügte Aufwertung des Lohnanspruchs bleibt hingegen bei Berechnung des "reinen Nachlasses" außer Betracht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976-11-15 1 Ob 734/76

TE OGH 2020-12-18 2 Ob 198/20m

vergleiche aber; Beisatz: Gegenteilig für den Fall, dass die erbrachten Pflegeleistungen durch die Einsetzung zum Alleinerben abgegolten wurden. (T1)

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/125

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012926