OGH
RS0021979
23.06.2026
8Ob552/76 (8Ob553/76); 3Ob667/81; 3Ob616/82; 6Ob637/94; 7Ob183/08z; 4Ob44/12t; 10Ob12/14h; 8Ob117/14k; 3Ob67/15x; 9Ob32/16w; 3Ob80/17m; 10Ob81/18m; 5Ob191/20d; 3Ob73/26w
ABGB §1170
Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie die Vereinbarung. Gibt diese hiefür keinen Anhaltspunkt, wird hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat.
TE OGH 1976-11-10 8 Ob 552/76
TE OGH 1982-03-24 3 Ob 667/81
Vgl auch; Beisatz: Von einem in mehreren Abteilungen zu verrichtenden Werk ist im Zweifel vor allem dann auszugehen, wenn der Unternehmer eine Mehrheit von einander unabhängigen Werken herzustellen hat. (T1)
TE OGH 1982-11-10 3 Ob 616/82
TE OGH 1994-11-24 6 Ob 637/94
TE OGH 2008-09-24 7 Ob 183/08z
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2012-04-17 4 Ob 44/12t
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Detektivleistungen (T2)
TE OGH 2014-03-25 10 Ob 12/14h
Auch; Beisatz: Je nach Baufortschritt zu erstellende Rechnungen begründen noch keine „gewissen Abteilungen“ iSd Paragraph 1170, S. 2 ABGB und unterliegen daher auch keiner gesonderten Verjährung. Sie können daher auch noch im Rahmen der Abrechnung des (nicht verjährten) Gesamtwerklohns geltend gemacht werden. (T3)
TE OGH 2014-11-25 8 Ob 117/14k
Vgl auch; Beisatz: Zusatzleistungen, die gesondert zu honorieren sind, aber auf Basis oder zumindest im Rahmen des ursprünglichen Werkvertrags erbracht werden, sind nicht selbstständige Teilleistungen oder selbstständige (besser: eigenständige) Werkverträge, sondern Teil der ursprünglichen einheitlichen Gesamtleistung. (T4)
Beisatz: Die Frage des Bestehens einer besonders engen Nahebeziehung im Sinn einer engen inhaltlichen Verknüpfung zwischen dem ursprünglich vereinbarten Werk und später vereinbarten (beauftragten bzw abgerufenen) Zusatzleistungen bestimmt sich nach der Vertragsauslegung, die typisch den Einzelfall betrifft und im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T5)
TE OGH 2015-06-17 3 Ob 67/15x
Auch; Beisatz: Hier Lieferung und Montage einerseits von Fenstern und Türen und andererseits von Außenraffstores. (T6)
TE OGH 2016-07-26 9 Ob 32/16w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen, sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts. Bei derartigen Abschlagszahlungen, die nur ein Akonto bzw einen Vorschuss auf das Schlussrechnungsentgelt darstellen, beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit des Werklohns bzw der Schlussrechnung und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung. (T7)
Beisatz: Wann in diesem Sinn von einem Werk „in gewissen Abteilungen“ auszugehen ist, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs. (T8)
TE OGH 2017-06-07 3 Ob 80/17m
Beis wie T1
TE OGH 2019-03-26 10 Ob 81/18m
Vgl; Beis wie T8
TE OGH 2020-11-30 5 Ob 191/20d
Vgl; Beis wie T4
TE OGH 2026-06-23 3 Ob 73/26w
Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021979