Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.11.1976

Geschäftszahl

4Ob374/76

Norm

UWG §1 D1g;

UWG §1 D1i;

Rechtssatz

Erweckt eine Ankündigung den Eindruck, daß die Einsendung des "Gutscheines" und Entgegennahme des "Geschenkes" jedenfalls ein Vertreter des Ankündigenden beim Einsender vorsprechen werde, so liegt darin eine unzumutbare und daher wettbewerbswidrige Belästigung des Publikums, wenn der angesprochene Interessent genötigt ist, ausdrücklich mitzuteilen, daß der Vertreterbesucht unerwünscht sei, um ihn abzuwenden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/11/09 4 Ob 374/76

Veröff: ÖBl 1977,92

Rechtssatznummer

RS0078117