OGH
09.11.1976
4Ob374/76
UWG §1 D1g;
UWG §1 D1i;
Erweckt eine Ankündigung den Eindruck, daß die Einsendung des "Gutscheines" und Entgegennahme des "Geschenkes" jedenfalls ein Vertreter des Ankündigenden beim Einsender vorsprechen werde, so liegt darin eine unzumutbare und daher wettbewerbswidrige Belästigung des Publikums, wenn der angesprochene Interessent genötigt ist, ausdrücklich mitzuteilen, daß der Vertreterbesucht unerwünscht sei, um ihn abzuwenden.
TE OGH 1976/11/09 4 Ob 374/76
Veröff: ÖBl 1977,92
RS0078117