Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077609

Entscheidungsdatum

09.11.1976

Geschäftszahl

4Ob374/76; 4Ob133/07y

Norm

UWG §1 C2; UWG §2 A4; UWG §2 C2a

Rechtssatz

Jede Werbung hat das Ziel, das angesprochene Publikum für die angepriesenen Waren oder Leistungen zu interessieren und den Kaufentschluß zu beeinflussen. Verboten ist eine Werbung dann, wenn sie dieses Ziel mit unlauteren Mitteln verfolgt. Das Mittel einer Täuschung des angesprochenen Interessenten ist mit den vom Wahrheitsgrundsatz bestimmten Regeln eines lauteren Wettbewerbes unvereinbar. Eine Wettbewerbshandlung ist daher regelmäßig schon deswegen sittenwidrig, wenn sich bei ihr ein Täuschungsmoment feststellen läßt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976-11-09 4 Ob 374/76

Veröff: ÖBl 1977,92

TE OGH 2007-08-07 4 Ob 133/07y

Auch; nur: Eine Wettbewerbshandlung ist regelmäßig schon deswegen sittenwidrig, wenn sich bei ihr ein Täuschungsmoment feststellen läßt. (T1); Veröff: SZ 2007/120