OGH
RS0077609
09.11.1976
4Ob374/76; 4Ob133/07y
UWG §1 C2; UWG §2 A4; UWG §2 C2a
Jede Werbung hat das Ziel, das angesprochene Publikum für die angepriesenen Waren oder Leistungen zu interessieren und den Kaufentschluß zu beeinflussen. Verboten ist eine Werbung dann, wenn sie dieses Ziel mit unlauteren Mitteln verfolgt. Das Mittel einer Täuschung des angesprochenen Interessenten ist mit den vom Wahrheitsgrundsatz bestimmten Regeln eines lauteren Wettbewerbes unvereinbar. Eine Wettbewerbshandlung ist daher regelmäßig schon deswegen sittenwidrig, wenn sich bei ihr ein Täuschungsmoment feststellen läßt.
TE OGH 1976-11-09 4 Ob 374/76
Veröff: ÖBl 1977,92
TE OGH 2007-08-07 4 Ob 133/07y
Auch; nur: Eine Wettbewerbshandlung ist regelmäßig schon deswegen sittenwidrig, wenn sich bei ihr ein Täuschungsmoment feststellen läßt. (T1); Veröff: SZ 2007/120