OGH
RS0014620
27.10.1976
1Ob748/76; 5Ob896/76; 1Ob611/77; 4Ob113/78; 7Ob689/80; 6Ob816/80; 3Ob570/82; 6Ob518/88; 2Ob585/89; 8ObA223/95; 6Ob280/01x; 1Ob153/08v; 3Ob211/08p; 3Ob201/10w; 8Ob146/10v; 7Ob74/16g; 2Ob189/19m; 7Ob19/22b
ABGB §865; ZPO §266 B
Behauptet eine Person, die minderen Grades geistesschwach, aber nicht beschränkt entmündigt ist, Ungültigkeit eines von ihr abgeschlossenen Kaufvertrages über ihre Liegenschaft, muss sie beweisen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses außerstande gewesen zu sein, die Tragweite des konkreten Vertrages zu beurteilen. Wurde sie von einem Notar ihres Vertrauens, der den Vertrag verfasste, beraten, kommt es darauf an, ob sie in der Lage war, einen konkreten Verkaufswillen zu fassen und mitzuteilen und im Übrigen bewusst dem Notar das Vertrauen zu schenken, dass er in diesem Rahmen für die Wahrung ihrer Rechte sorgen werde.
TE OGH 1976-10-27 1 Ob 748/76
Veröff: JBl 1977,537 = NZ 1980,53
TE OGH 1977-01-25 5 Ob 896/76
Ähnlich; nur: Behauptet eine Person, die minderen Grades geistesschwach, aber nicht beschränkt entmündigt ist, Ungültigkeit eines von ihr abgeschlossenen Kaufvertrages über ihre Liegenschaft, muss sie beweisen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses außerstande gewesen zu sein, die Tragweite des konkreten Vertrages zu beurteilen. (T1)
TE OGH 1977-06-07 1 Ob 611/77
Vgl auch; Beisatz: Tatsacheninstanzen gingen davon aus, dass beim Kläger schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages eine senil - arteriosklerotische Demenz, eine alters - und arteriosklerotisch bedingte Altersverblödung vorlag und er nicht mehr in der Lage war, Ausmaß und Wert seines Besitzes einzuschätzen. (T2)
TE OGH 1978-12-19 4 Ob 113/78
nur T1; Veröff: Arb 9750 = Ind 1979,1152
TE OGH 1980-10-23 7 Ob 689/80
nur T1
TE OGH 1981-02-18 6 Ob 816/80
Ähnlich; Beisatz: Gilt auch für Frage der Ernstlichkeit einer Willenserklärung. (T3)
TE OGH 1982-07-14 3 Ob 570/82
nur T1
TE OGH 1988-04-14 6 Ob 518/88
Vgl auch; nur T1
TE OGH 1989-11-14 2 Ob 585/89
nur: Wurde sie von einem Notar ihres Vertrauens, der den Vertrag verfasste, beraten, kommt es darauf an, ob sie in der Lage war, einen konkreten Verkaufswillen zu fassen und mitzuteilen und im Übrigen bewusst dem Notar das Vertrauen zu schenken, dass er in diesem Rahmen für die Wahrung ihrer Rechte sorgen werde. (T4)
TE OGH 1995-06-22 8 ObA 223/95
Auch; nur T1
TE OGH 2001-11-29 6 Ob 280/01x
Auch; nur T1
TE OGH 2008-08-11 1 Ob 153/08v
Auch
TE OGH 2008-11-19 3 Ob 211/08p
Auch
TE OGH 2010-11-11 3 Ob 201/10w
Auch; nur T1
TE OGH 2011-02-22 8 Ob 146/10v
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Glückspielverträge. (T5)
TE OGH 2016-04-27 7 Ob 74/16g
Auch
TE OGH 2019-11-28 2 Ob 189/19m
Vgl; nur ähnlich T1
TE OGH 2022-04-28 7 Ob 19/22b
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014620