Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.10.1976

Geschäftszahl

3Ob577/76

Norm

ABGB §1361;

Rechtssatz

Der Hauptschuldner kann dem Bürgen keine Einwendungen aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis entgegensetzen, wenn er sich mit der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen einverstanden erklärt hat. Dies gilt auch, falls der Bürge den Hauptschuldner fruchtlos auffordert, ihm derartige Einwendungen bekanntzugeben und ihm entsprechende Informationen und Unterlagen zu liefern. (Hier Streitverkündigung analog Paragraph 21, ZPO im italienischen Verfahren).

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/10/19 3 Ob 577/76

Veröff: SZ 49/121

Rechtssatznummer

RS0032283