OGH
19.10.1976
3Ob577/76
ABGB §1361;
Der Hauptschuldner kann dem Bürgen keine Einwendungen aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis entgegensetzen, wenn er sich mit der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen einverstanden erklärt hat. Dies gilt auch, falls der Bürge den Hauptschuldner fruchtlos auffordert, ihm derartige Einwendungen bekanntzugeben und ihm entsprechende Informationen und Unterlagen zu liefern. (Hier Streitverkündigung analog Paragraph 21, ZPO im italienischen Verfahren).
TE OGH 1976/10/19 3 Ob 577/76
Veröff: SZ 49/121
RS0032283