OGH
RS0034376
14.10.1976
6Ob685/76; 7Ob587/81; 6Ob540/86; 8Ob41/88; 8Ob244/98k; 8Ob124/03y; 3Ob148/04t; 7Ob222/04d; 1Ob197/14y; 4Ob115/17s
ABGB §1480
1. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst.
2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB.
TE OGH 1976-10-14 6 Ob 685/76
Veröff: SZ 49/119
TE OGH 1981-07-09 7 Ob 587/81
Auch; nur: 1. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst. (T1) Beisatz: Verjährungszeit drei Jahre. (T2)
TE OGH 1986-04-24 6 Ob 540/86
nur: 2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB. (T3)
TE OGH 1989-03-30 8 Ob 41/88
nur T3; Veröff: ÖBA 1990,1219
TE OGH 1998-11-26 8 Ob 244/98k
Auch; nur T1; Beisatz: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam. (T4) Veröff: SZ 71/201
TE OGH 2003-12-18 8 Ob 124/03y
nur T3
TE OGH 2005-03-31 3 Ob 148/04t
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2005-04-20 7 Ob 222/04d
TE OGH 2014-11-27 1 Ob 197/14y
Auch
TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s
Auch, nur T3
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034376