Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0034376

Entscheidungsdatum

14.10.1976

Geschäftszahl

6Ob685/76; 7Ob587/81; 6Ob540/86; 8Ob41/88; 8Ob244/98k; 8Ob124/03y; 3Ob148/04t; 7Ob222/04d; 1Ob197/14y; 4Ob115/17s

Norm

ABGB §1480

Rechtssatz

1. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst.

2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976-10-14 6 Ob 685/76

Veröff: SZ 49/119

TE OGH 1981-07-09 7 Ob 587/81

Auch; nur: 1. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst. (T1) Beisatz: Verjährungszeit drei Jahre. (T2)

TE OGH 1986-04-24 6 Ob 540/86

nur: 2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB. (T3)

TE OGH 1989-03-30 8 Ob 41/88

nur T3; Veröff: ÖBA 1990,1219

TE OGH 1998-11-26 8 Ob 244/98k

Auch; nur T1; Beisatz: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam. (T4) Veröff: SZ 71/201

TE OGH 2003-12-18 8 Ob 124/03y

nur T3

TE OGH 2005-03-31 3 Ob 148/04t

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2005-04-20 7 Ob 222/04d

TE OGH 2014-11-27 1 Ob 197/14y

Auch

TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s

Auch, nur T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034376