OGH
RS0012911
21.03.2024
6Ob12/76; 6Ob2/90; 3Ob527/91 (3Ob528/91); 3Ob272/02z; 2Ob9/24y
ABGB §784
ABGB §786
In jenen Fällen, welche der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Anerbenrechtes ähnlich sind, ist auf die Grundsätze des Wohlbestehenkönnens angemessen Rücksicht zu nehmen. Uneingeschränkt kann dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung gelangen.
TE OGH 1976-10-14 6 Ob 12/76
Veröff: EvBl 1977/97 S 210 = NZ 1979,143 = SZ 49/118
TE OGH 1990-02-22 6 Ob 2/90
Beisatz: Hier: Mitübergebene walzende Grundstücke. (T1)
TE OGH 1991-08-28 3 Ob 527/91
TE OGH 2003-08-21 3 Ob 272/02z
Auch
TE OGH 2024-03-21 2 Ob 9/24y
Beisatz: Eine analoge Anwendung des Wohlbestehensgrundsatzes setzt voraus, dass die Zielsetzung der (zumindest teilweise unentgeltlichen) Erbhofübergabe unter Lebenden mit jenen des Höfe- und Anerbenrechts übereinstimmt und sich (wirtschaftlich) als vorweggenommene Erbfolge darstellt. (T2)
Beisatz: Die Analogievoraussetzungen liegen insbesondere bei bäuerlichen Übergabsverträgen zu Gunsten (pflichtteilsberechtigter) Erbberechtigter (und deren Ehegatten) vor, weil sie eine vorgezogene Erbfolge im Interesse der Erhaltung des Betriebs in der Familie und in einer Hand bezwecken. (T3)
Beisatz: Von einer (Rechts-)Ähnlichkeit zum Anerbenrecht ist nur "insbesondere" - aber nicht ausschließlich - bei einer Erbhofübergabe an einen pflichtteilsberechtigten) Erbberechtigten auszugehen. (T4)
Beisatz: Bejahung der analogen Anwendung des Wohlbestehensgrundsatzes auf Übergabe des Hofs an den Neffen, wobei dieser im Übergabezeitpunkt bereits testamentarisch zum Erben eingesetzt war, der Erblasser seine Tochter "vom Nachlass ausgeschlossen" hatte und die Pflichtteilsbemessung der Tochter in Streit stand. Dass der Neffe aufgrund des Vorhandenseins von Nachkommen nicht auch als gesetzlicher Miterbe iSd Paragraph 3, AnerbenG berufen gewesen wäre, schadet in dieser Konstellation nicht. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012911