OGH
RS0012640
14.10.1976
6Ob12/76; 7Ob619/90; 6Ob204/09g
ABGB §685; ABGB §1333
Da der Zahlungstag gem Paragraph 685, ABGB durch das Gesetz bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen; für jene Vermächtnisse sind daher gesetzliche Zinsen vom Zeitpunkt eines Jahres nach dem Tod des Erblassers bis zur tatsächlichen Auszahlung der Legate zu zahlen.
TE OGH 1976-10-14 6 Ob 12/76
NZ 1979,143
TE OGH 1990-09-27 7 Ob 619/90
Auch; nur: Da der Zahlungstag gem Paragraph 685, ABGB durch das Gesetz
bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu
setzen. (T1)
TE OGH 2009-12-17 6 Ob 204/09g
Vgl; Beisatz: Der Eintritt der Fälligkeit erfolgt von selbst, setzt also keine Einmahnung voraus. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012640