Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0012640

Entscheidungsdatum

14.10.1976

Geschäftszahl

6Ob12/76; 7Ob619/90; 6Ob204/09g

Norm

ABGB §685; ABGB §1333

Rechtssatz

Da der Zahlungstag gem Paragraph 685, ABGB durch das Gesetz bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen; für jene Vermächtnisse sind daher gesetzliche Zinsen vom Zeitpunkt eines Jahres nach dem Tod des Erblassers bis zur tatsächlichen Auszahlung der Legate zu zahlen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976-10-14 6 Ob 12/76

NZ 1979,143

TE OGH 1990-09-27 7 Ob 619/90

Auch; nur: Da der Zahlungstag gem Paragraph 685, ABGB durch das Gesetz

bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu

setzen. (T1)

TE OGH 2009-12-17 6 Ob 204/09g

Vgl; Beisatz: Der Eintritt der Fälligkeit erfolgt von selbst, setzt also keine Einmahnung voraus. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012640