Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078654

Entscheidungsdatum

05.10.1976

Geschäftszahl

4Ob365/76; 4Ob360/78; 4Ob338/81; 4Ob420/81; 4Ob75/93; 4Ob95/94; 4Ob1007/95; 4Ob54/95; 4Ob6/98f; 4Ob203/01h; 10Bkd3/11; 4Ob2/14v; 4Ob231/16y

Norm

UWG §2 D10

Rechtssatz

Geographische Zusätze sind dann irreführend, wenn ihnen wenigstens von einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung, einen besonderen Umfang des Geschäftes oder eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann. Welche Vorstellung sich mit der geographischen Bezeichnung im Verkehr verbindet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976-10-05 4 Ob 365/76

Beisatz: Wolfganger Trachtenstube (T1)

Veröff: ÖBl 1977,39

TE OGH 1978-09-26 4 Ob 360/78

Beisatz: "Fischer Austria" für die Bezeichnung der inländischen Niederlassung ist zulässig. (T2)

Veröff: ÖBl 1979,21

TE OGH 1981-06-23 4 Ob 338/81

Beisatz: Baugesellschaft - Feldkirchen (T3)

Veröff: ÖBl 1982,97

TE OGH 1981-12-01 4 Ob 420/81

Beisatz: Kirchberger Skiverleih (T4)

Veröff: ÖBl 1982,69

TE OGH 1993-06-29 4 Ob 75/93

Beisatz: Crystal Ski Austria (T5)

TE OGH 1994-10-04 4 Ob 95/94

TE OGH 1995-01-31 4 Ob 1007/95

nur: Welche Vorstellung sich mit der geographischen Bezeichnung im Verkehr verbindet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T6)

TE OGH 1995-09-18 4 Ob 54/95

Beisatz: Je unbestimmter eine geographische Bezeichnung - wie etwa bei den Begriffen "Süd" oder "West" (usw) - ist, desto weniger wird damit eine Alleinstellungsberühmung verbunden sein; vielmehr liegt dann nur die Inanspruchnahme einer herausgehobenen Stellung nahe - "Mazda Wien Süd". (T7)

TE OGH 1998-01-27 4 Ob 6/98f

Beisatz: Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen. (T8)

TE OGH 2001-09-25 4 Ob 203/01h

TE OGH 2011-08-08 10 Bkd 3/11

Auch

TE OGH 2014-02-17 4 Ob 2/14v

nur T6; Beis wie T7

TE OGH 2016-11-22 4 Ob 231/16y

Beis wie T6; Beisatz: Allein die Verwendung eines Ortsnamens, der auch Teil des Namens eines Tourismusverbands ist, reicht noch nicht aus, um einen Verstoß gegen allfällige Rechte des Tourismusverbands nach Paragraph 9, UWG annehmen zu können. (T9)

Beisatz: Hier: Kitzbühel. (T10)

Bem: Siehe bereits 4 Ob 255/01f: Galtür. (T11)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078654