Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078978

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

4Ob364/76; 4Ob408/85; 4Ob401/86; 4Ob115/88; 4Ob28/90; 4Ob66/92 (4Ob67/92); 4Ob1079/92; 4Ob10/93; 4Ob128/92; 4Ob161/93; 4Ob70/94; 4Ob142/94; 17Ob29/07z; 17Ob18/11p; 4Ob190/14s; 4Ob211/14d (4Ob212/14a; 4Ob213/14y; 4Ob214/14w); 4Ob244/17m; 4Ob40/22v; 4Ob100/24w

Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennen die beteiligten Verkehrskreise zwar, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, schließen aber aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, dass diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. Die vermutete Verbindung muss so geartet sein, dass ein Unternehmen auf die Herstellung oder den Vertrieb des anderen Einfluss hat und es aus diesem Grund zulässt, dass gleichartige Waren mit einem ähnlichen Kennzeichen in den Verkehr gelangen. Den Schluss auf wirtschaftliche Beziehungen oder organisatorische Zusammenhänge wird der Verkehr vorwiegend bei ähnlichen Unternehmenskennzeichen ziehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976-10-05 4 Ob 364/76

Veröff: ÖBl 1977,40

TE OGH 1986-01-14 4 Ob 408/85

Auch; nur: Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennen die beteiligten Verkehrskreise zwar, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, schließen aber aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, dass diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. (T1)

Beisatz: Sachers Kaffee (T2)

Veröff: ÖBl 1986,73 = GRURInt 1986,735

TE OGH 1987-05-05 4 Ob 401/86

Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1988,23

TE OGH 1988-12-13 4 Ob 115/88

nur T1

TE OGH 1990-02-27 4 Ob 28/90

Vgl auch; Veröff: RdW 1990,313

TE OGH 1992-09-29 4 Ob 66/92

Auch; Beisatz: Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bei einem Kraftfahrzeughändler, der die Wortmarke des Herstellers nicht als nach Paragraph 13, MSchG unschädliche bloße Bestimmungsangabe benützt, sondern sie ohne jeden einschränkenden Zusatz in seine Unternehmensbezeichnung aufgenommen, also kennzeichenmäßig gebraucht hat, und so den Eindruck eines Vertragshändlers erweckt. (T3)

Veröff: MR 1992,252

TE OGH 1992-12-15 4 Ob 1079/92

nur T1

TE OGH 1993-01-12 4 Ob 10/93

Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1993,89

TE OGH 1993-04-06 4 Ob 128/92

nur T1; Beisatz: Corso (T4)

TE OGH 1994-01-11 4 Ob 161/93

Beisatz: Hier: Eurostock (T5)

TE OGH 1994-07-12 4 Ob 70/94

nur T1; Beisatz: Hier: Durch die Verwendung von "TÜV" in Alleinstellung und als Blickfang. (T6)

TE OGH 1994-12-19 4 Ob 142/94

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: ENTEC (T7)

TE OGH 2008-01-22 17 Ob 29/07z

nur T1

TE OGH 2011-08-09 17 Ob 18/11p

Vgl auch

TE OGH 2014-12-16 4 Ob 190/14s

Auch; Beisatz: Hier: „MCDONALD´S - MCBERG“, mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht. (T8)

TE OGH 2014-12-16 4 Ob 211/14d

Auch; Beisatz: Hier: „MCDONALD'S, McBURGER, McKIDS ‑ MCMOUNTAIN, MCTYROL, MC TIROL, MCTIROL“, mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht. (T9)

TE OGH 2018-03-22 4 Ob 244/17m

Auch

TE OGH 2022-09-23 4 Ob 40/22v

Vgl; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr zwischen der Unions- und Widerspruchsmarke „GLÜCK“ und der österreichischen Wortbildmarke „GLÜCK IM GLAS – DER KOSTBARE LADEN“ bejaht. (T10)

TE OGH 2024-10-22 4 Ob 100/24w

vgl; Beisatz nur wie T1

Beisatz: Hier zwischen zwei OBU (On-Body-Unit) zur Blutzuckerüberwachung verneint. (T11)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078978