OGH
RS0078978
22.10.2024
4Ob364/76; 4Ob408/85; 4Ob401/86; 4Ob115/88; 4Ob28/90; 4Ob66/92 (4Ob67/92); 4Ob1079/92; 4Ob10/93; 4Ob128/92; 4Ob161/93; 4Ob70/94; 4Ob142/94; 17Ob29/07z; 17Ob18/11p; 4Ob190/14s; 4Ob211/14d (4Ob212/14a; 4Ob213/14y; 4Ob214/14w); 4Ob244/17m; 4Ob40/22v; 4Ob100/24w
UWG §9 C3a
Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennen die beteiligten Verkehrskreise zwar, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, schließen aber aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, dass diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. Die vermutete Verbindung muss so geartet sein, dass ein Unternehmen auf die Herstellung oder den Vertrieb des anderen Einfluss hat und es aus diesem Grund zulässt, dass gleichartige Waren mit einem ähnlichen Kennzeichen in den Verkehr gelangen. Den Schluss auf wirtschaftliche Beziehungen oder organisatorische Zusammenhänge wird der Verkehr vorwiegend bei ähnlichen Unternehmenskennzeichen ziehen.
TE OGH 1976-10-05 4 Ob 364/76
Veröff: ÖBl 1977,40
TE OGH 1986-01-14 4 Ob 408/85
Auch; nur: Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennen die beteiligten Verkehrskreise zwar, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, schließen aber aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, dass diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. (T1)
Beisatz: Sachers Kaffee (T2)
Veröff: ÖBl 1986,73 = GRURInt 1986,735
TE OGH 1987-05-05 4 Ob 401/86
Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1988,23
TE OGH 1988-12-13 4 Ob 115/88
nur T1
TE OGH 1990-02-27 4 Ob 28/90
Vgl auch; Veröff: RdW 1990,313
TE OGH 1992-09-29 4 Ob 66/92
Auch; Beisatz: Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bei einem Kraftfahrzeughändler, der die Wortmarke des Herstellers nicht als nach Paragraph 13, MSchG unschädliche bloße Bestimmungsangabe benützt, sondern sie ohne jeden einschränkenden Zusatz in seine Unternehmensbezeichnung aufgenommen, also kennzeichenmäßig gebraucht hat, und so den Eindruck eines Vertragshändlers erweckt. (T3)
Veröff: MR 1992,252
TE OGH 1992-12-15 4 Ob 1079/92
nur T1
TE OGH 1993-01-12 4 Ob 10/93
Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1993,89
TE OGH 1993-04-06 4 Ob 128/92
nur T1; Beisatz: Corso (T4)
TE OGH 1994-01-11 4 Ob 161/93
Beisatz: Hier: Eurostock (T5)
TE OGH 1994-07-12 4 Ob 70/94
nur T1; Beisatz: Hier: Durch die Verwendung von "TÜV" in Alleinstellung und als Blickfang. (T6)
TE OGH 1994-12-19 4 Ob 142/94
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: ENTEC (T7)
TE OGH 2008-01-22 17 Ob 29/07z
nur T1
TE OGH 2011-08-09 17 Ob 18/11p
Vgl auch
TE OGH 2014-12-16 4 Ob 190/14s
Auch; Beisatz: Hier: „MCDONALD´S - MCBERG“, mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht. (T8)
TE OGH 2014-12-16 4 Ob 211/14d
Auch; Beisatz: Hier: „MCDONALD'S, McBURGER, McKIDS ‑ MCMOUNTAIN, MCTYROL, MC TIROL, MCTIROL“, mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht. (T9)
TE OGH 2018-03-22 4 Ob 244/17m
Auch
TE OGH 2022-09-23 4 Ob 40/22v
Vgl; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr zwischen der Unions- und Widerspruchsmarke „GLÜCK“ und der österreichischen Wortbildmarke „GLÜCK IM GLAS – DER KOSTBARE LADEN“ bejaht. (T10)
TE OGH 2024-10-22 4 Ob 100/24w
vgl; Beisatz nur wie T1
Beisatz: Hier zwischen zwei OBU (On-Body-Unit) zur Blutzuckerüberwachung verneint. (T11)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078978