Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078361

Entscheidungsdatum

05.10.1976

Geschäftszahl

4Ob360/76; 4Ob388/76; 4Ob391/77; 4Ob310/78; 4Ob363/80; 4Ob371/80; 4Ob373/80; 4Ob331/83; 4Ob337/84; 4Ob342/85 (4Ob343/85); 4Ob82/90; 4Ob123/91; 4Ob2/94; 4Ob246/06i; 4Ob94/13x

Norm

UWG §1 D3a

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Nachahmung im Sinne des Paragraph eins, UWG genügt eine gewisse Verkehrsbekanntheit, die auch dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Herkunftsvorstellung auszulösen. Dabei ist zu bedenken, dass der Durchschnittskäufer die einander ähnlichen Waren meistens nicht gleichzeitig sieht, sondern fast immer nur mehr oder weniger blasse Erinnerungsbilder mit der betreffenden Ware vergleicht, sowie zu beachten, ob die Konsumenten angesichts eines reichhaltigen Anbotes gewohnt sind, den Markenbezeichnungen und auch den Unterschieden in den Ausstattungen dieser Waren ein im Vergleich zu anderen Gebrauchsartikeln, die mit der Intimsphäre des Käufers nicht in Verbindung stehen, höheres Maß an Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976-10-05 4 Ob 360/76

Beisatz: "mentadent C", "ship-dent" (T1)

TE OGH 1977-02-08 4 Ob 388/76

nur: Bei der Beurteilung der Nachahmung im Sinne des Paragraph eins, UWG genügt eine gewisse Verkehrsbekanntheit, die auch dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Herkunftsvorstellung auszulösen. (T2)

TE OGH 1977-10-18 4 Ob 391/77

nur T2

TE OGH 1978-04-04 4 Ob 310/78

Auch; nur: Sowie zu beachten, ob die Konsumenten angesichts eines reichhaltigen Anbotes gewohnt sind, den Markenbezeichnungen und auch den Unterschieden in den Ausstattungen dieser Waren ein im Vergleich zu anderen Gebrauchsartikeln, die mit der Intimsphäre des Käufers nicht in Verbindung stehen, höheres Maß an Aufmerksamkeit zuzuwenden. (T3)

Beisatz: Ist aber anzunehmen, dass das angesprochene Publikum gerade den strittigen Kennzeichen besondere Aufmerksamkeit zuwendet, ist eine verwechselbare Ähnlichkeit auch schon bei geringerem Unterschied des Gesamteindruckes zu verneinen. (T4)

TE OGH 1980-11-04 4 Ob 363/80

Ähnlich; Beisatz: Plattenschneidemaschine und Fliesenschneidemaschine. (T5)

Veröff: ÖBl 1981,98

TE OGH 1980-11-11 4 Ob 371/80

nur T2; Beisatz: Absicht, Verwechslungen herbeizuführen dabei von besonderer Bedeutung, Drehstapelbehälter. (T6)

TE OGH 1980-11-11 4 Ob 373/80

nur: Dabei ist zu bedenken, dass der Durchschnittskäufer die einander ähnlichen Waren meistens nicht gleichzeitig sieht, sondern fast immer nur mehr oder weniger blasse Erinnerungsbilder mit der betreffenden Ware vergleicht. (T7)

Beisatz: Haushaltsscheren (T8)

Veröff: ÖBl 1981,154 (mit Anmerkung von Schönherr)

TE OGH 1984-04-17 4 Ob 331/83

Auch; nur T2; Veröff: ÖBl 1984,95

TE OGH 1984-07-10 4 Ob 337/84

nur T2; Beisatz: Mart Stam-Stuhl (T9)

Veröff: ÖBl 1984,24 = GRURInt 1985,684 = MR 1992,21 (Anmerkung M Walter, 31)

TE OGH 1986-02-04 4 Ob 342/85

nur T2; Beisatz: Who's Who (T10)

Veröff: ÖBl 1986,97

TE OGH 1990-05-30 4 Ob 82/90

Auch; Beisatz: Die Richtigkeit dieser Beurteilung ist aber keine Frage, der eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukäme. (T11)

TE OGH 1991-12-03 4 Ob 123/91

nur T7; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den Gesamteindruck abzustellen. (T12)

Veröff: MR 1992,120

TE OGH 1994-01-25 4 Ob 2/94

nur T7; Beis wie T12

TE OGH 2007-02-13 4 Ob 246/06i

Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2007/21

TE OGH 2013-07-09 4 Ob 94/13x

Auch; nur T3