OGH
RS0068954
21.09.1976
4Ob577/76; 1Ob569/94; 5Ob2085/96w; 5Ob208/10i; 5Ob150/21a
ABGB §886; ABGB §1005; MG §19 Abs6 B; MRG §29 Abs1; MRG §29 Abs1 Z3
Da der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach Paragraph 19, Absatz 6, MG zwar für den Vermieter bloß die Schaffung einer Beweisurkunde ist, für den Mieter aber darin besteht, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und vor einer Übereilung zu schützen, bedarf auch die Vollmacht, die seinen Vertreter zu dieser Vereinbarung ermächtigt, der Schriftform.
TE OGH 1976-09-21 4 Ob 577/76
Veröff: MietSlg 28388
TE OGH 1994-07-14 1 Ob 569/94
Auch; Beisatz: Hier: Zweck des Schriftlichkeitsgebots in Paragraph 29, Absatz eins, MRG ist für den Mieter neben der Schaffung einer Beweisurkunde vor allem der Übereilungsschutz. (T1) Veröff: SZ 67/130 = RZ 1994,448
TE OGH 1996-05-14 5 Ob 2085/96w
Beis wie T1; Beisatz: Eine Aussage, daß bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die dem Schriftlichkeitsgebot unterliegen, schlechthin von der Unterschrift einer Partei (sei es auch nur ihres Vertreters) abgesehen werden könne, wenn der Schutzzweck des Formgebotes vornehmlich dem anderen Vertragsteil gilt, enthält 1 Ob 569/94 nicht; sollte sie herauszulesen sein, wäre ihr nicht zu folgen. (T2)
TE OGH 2010-12-20 5 Ob 208/10i
Vgl aber; Beisatz: Für den nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG wirksamen Abschluss einer Befristungsvereinbarung durch einen Vertreter des Vermieters reicht eine mündliche Vollmachtserteilung aus. (T3)
TE OGH 2022-03-21 5 Ob 150/21a
Beis wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0068954