Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.09.1976

Geschäftszahl

4Ob352/76; 4Ob301/79; 4Ob410/79; 4Ob382/84

Norm

UWG §1 D1f;

Rechtssatz

Die Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG des "psychologischen Kaufzwanges" beruht darauf, daß dem Interessenten keine ausreichende Überlegungsmöglichkeit gegeben ist und dieser verleitet wird, sich nicht aus sachlichen Gründen, sondern deswegen zum Abschluß des Geschäftes überhaupt oder zum Abschluß des Geschäftes gerade mit einem bestimmten Wettbewerber zu entscheiden, um der "Zwangslage" zu entgehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/09/21 4 Ob 352/76

Veröff: ÖBl 1977,35

TE OGH 1979/02/20 4 Ob 301/79

Auch; Veröff: ÖBl 1979,66

TE OGH 1980/01/29 4 Ob 410/79

Auch; Beisatz: Mitgliederwerbung für Deutsche Buchgemeinschaft. (T1) Veröff: ÖBl 1980,93

TE OGH 1984/11/13 4 Ob 382/84

Auch

Rechtssatznummer

RS0077900