Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.09.1976

Geschäftszahl

4Ob331/76 (4Ob332/76); 4Ob324/77

Norm

UWG §1 C5c;

UWG §1 D1c;

UWG §7 A;

UWG §7 E1;

Rechtssatz

Nützt ein Mitbewerber gegenüber einem anderen die Ähnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnung zu seinem Vorteil aus und wurden Verwechslungen zumindest in Kauf genommen, verstößt ein Abwehrschreiben, worin das andere Unternehmen seinen langjährigen Abnehmerkreis auf angemessene Weise über die wahre Sachlage aufklärt und sich dabei von dem neu auf dem Markt erschienenen, unter ähnlicher Bezeichnung auftretenden Konkurrenzunternehmer in geeigneter Form distanziert, nicht gegen das UWG. Soweit es vorrangig darum geht, in den Abnehmerkreisen hervorgerufenen Mißverständnissen vorzubeugen und eine weitere Rufschädigung zu verhindern, ist auch ein allgemeiner, aber doch deutlich zum Nachteil des Mitbewerbers ausschlagender Abwehrvergleich der beiderseitigen Preise zulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/09/21 4 Ob 331/76

Beisatz: Heliotron Spezialkerzen. (T1)

TE OGH 1977/06/14 4 Ob 324/77

nur: Nützt ein Mitbewerber gegenüber einem anderen die Ähnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnung zu seinem Vorteil aus und wurden Verwechslungen zumindest in Kauf genommen, verstößt ein Abwehrschreiben, worin das andere Unternehmen seinen langjährigen Abnehmerkreis auf angemessene Weise über die wahre Sachlage aufklärt und sich dabei von dem neu auf dem Markt erschienenen, unter ähnlicher Bezeichnung auftretenden Konkurrenzunternehmer in geeigneter Form distanziert, nicht gegen das UWG. (T1)

Rechtssatznummer

RS0077881