Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.09.1976

Geschäftszahl

4Ob88/76; 4Ob48/83; 14Ob193/86; 9ObA176/88; 9ObA44/89; 8ObA110/00k; 9ObA19/00k; 9ObA218/00z; 9ObA51/02v; 9ObA184/07k

Norm

GewO 1859 §82 lite;

Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand des abträglichen Nebengeschäftes erfordert, daß sich das betreffende "Nebengeschäft" nachteilig auf die Verwendung des Dienstnehmers im Gewerbe seines Dienstgebers und damit auch auf dessen Betrieb auswirkt; er umfaßt alle Arbeiten, die den Dienstnehmer an der Entfaltung seiner vollen Leistungsfähigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses hindern können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/09/21 4 Ob 88/76

Veröff: IndS 1977 H4,1049 = Arb 9517

TE OGH 1983/05/10 4 Ob 48/83

Veröff: RdW 1983,53 = Arb 10267

TE OGH 1986/11/18 14 Ob 193/86

nur: Der Entlassungstatbestand des abträglichen Nebengeschäftes erfordert, daß sich das betreffende "Nebengeschäft" nachteilig auf die Verwendung des Dienstnehmers im Gewerbe seines Dienstgebers und damit auch auf dessen Betrieb auswirkt. (T1) Veröff: RdW 1987,169 = DRdA 1988,32 (Holzer)

TE OGH 1988/08/31 9 ObA 176/88

Vgl auch

TE OGH 1989/02/22 9 ObA 44/89

Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2)

TE OGH 2000/04/13 8 ObA 110/00k

TE OGH 2000/05/31 9 ObA 19/00k

Vgl auch; Beisatz: Der Nachteil für den Arbeitgeber kann darin liegen, dass die Nebenbeschäftigung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, sodass er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. (T2)

TE OGH 2000/11/08 9 ObA 218/00z

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2002/09/04 9 ObA 51/02v

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2008/02/07 9 ObA 184/07k

Vgl auch; Beisatz: Der Fall der Einschränkung einer Leistungsfähigkeit des Klägers durch ein Nebengeschäft kommt hier schon deshalb nicht in Frage, weil der Kläger während der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt war. (T3)

Rechtssatznummer

RS0060540