OGH
RS0030082
15.04.2026
1Ob708/76; 1Ob40/79; 7Ob702/80; 1Ob572/81; 6Ob507/83; 4Ob1522/85; 1Ob16/91; 1Ob616/91; 1Ob8/95; 2Ob72/94 (2Ob1127/94); 8Ob2275/96h; 10Ob40/00f; 5Ob155/03k; 10Ob103/07f; 2Ob191/07p; 7Ob28/18w; 6Ob105/20i; 8ObA51/22s; 9Ob84/24d; 3Ob135/25m; 7Ob15/26w
ABGB §1323 A
ABGB §1323 D
Eine Gewinnchance ist dann als selbständiges Gut, das im Handelsverkehr steht, zu werten, wenn jemand eine rechtlich gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen.
TE OGH 1976-09-21 1 Ob 708/76
Veröff: EvBl 1977/140 S 301
TE OGH 1979-12-14 1 Ob 40/79
TE OGH 1981-02-12 7 Ob 702/80
Veröff: MietSlg 33240
TE OGH 1981-05-20 1 Ob 572/81
TE OGH 1983-01-13 6 Ob 507/83
Beisatz: Mit ausführlicher Begründung - hier: "Toto". Sobald die Spielresultate entsprechend der eingegangenen Wette feststehen, hat der Spieler ein Recht gegen die Glücksspielmonopolverwaltung auf Auszahlung seines Gewinnes. (T1) Veröff: EvBl 1983/72 S 273
TE OGH 1985-06-25 4 Ob 1522/85
Auch
TE OGH 1991-06-05 1 Ob 16/91
TE OGH 1992-01-29 1 Ob 616/91
Auch; Veröff: SZ 65/13 = JBl 1992,392
TE OGH 1995-10-17 1 Ob 8/95
Auch; Veröff: SZ 68/191
TE OGH 1995-12-07 2 Ob 72/94
Beisatz: Einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit bedarf es dann nicht, wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Dieser Verdienst ist wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen. (T2)
TE OGH 1997-01-30 8 Ob 2275/96h
Auch
TE OGH 2000-09-05 10 Ob 40/00f
TE OGH 2004-04-19 5 Ob 155/03k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch auf Verdienstentgang im Geschäftsbetrieb ist, dass der Geschädigte eine Gewinnchance nicht wahrnehmen konnte, deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre. (T3); Beisatz: Dass die konkrete Gewinnchance im Sinn eines Verdienstes, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bestand, hat der Geschädigte nach ganz allgemeinen Beweislastgrundsätzen nachzuweisen. (T4)
TE OGH 2008-04-22 10 Ob 103/07f
Vgl auch; Beisatz: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. Selbst wenn der Geschädigte aber noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt hätte, wäre der Verlust der Erwerbschance dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre. (T5)
TE OGH 2008-08-14 2 Ob 191/07p
Auch; Beis wie T5; Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/106
TE OGH 2018-03-21 7 Ob 28/18w
TE OGH 2021-03-15 6 Ob 105/20i
Beis wie T5
TE OGH 2022-07-18 8 ObA 51/22s
Vgl; Beis wie T5 nur: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. (T6)
TE OGH 2024-10-23 9 Ob 84/24d
Beisatz wie T5
TE OGH 2025-12-17 3 Ob 135/25m
Beisatz wie T5
TE OGH 2026-04-15 7 Ob 15/26w
Beisatz nur wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030082