OGH
09.09.1976
13Os76/76; 13Os23/77; 9Os154/77; 10Os115/80; 9Os138/81; 12Os142/82; 13Os15/85; 14Os107/99; 14Os37/02
StGB §128 D;
StGB §146 C1;
Bei der Schadensberechnung ist dem Verkehrswert der herausgelockten Sache ein entsprechender Regieanteil und die übliche Gewinnspanne hinzuzählen. Ein unangemessen höherer, wenngleich zivilrechtlich verbindlicher Kaufpreis ist strafrechtlich irrelevant.
TE OGH 1976/09/09 13 Os 76/76
TE OGH 1977/02/25 13 Os 23/77
TE OGH 1977/11/15 9 Os 154/77
Beisatz: Hier: Wertberechnung beim Diebstahl. (T1)
TE OGH 1980/07/23 10 Os 115/80
Vgl auch; Beisatz: Erörterungsbedürftigkeit einer hohen Gewinnspanne (hier: fünfundachtzig Prozent). (T2)
TE OGH 1981/09/15 9 Os 138/81
Vgl auch; Beisatz: Maßgebend für die Schadensberechnung ist der angemessene, marktgerechte, nicht aber ein überhöhter Preis (hier: zu Paragraph 153, StGB). (T3)
TE OGH 1982/12/02 12 Os 142/82
nur: Bei der Schadensberechnung ist dem Verkehrswert der herausgelockten Sache ein entsprechender Regieanteil und die übliche Gewinnspanne hinzuzählen (T4) Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zum Betrug. (T5)
TE OGH 1985/02/21 13 Os 15/85
Vgl auch
TE OGH 2000/06/28 14 Os 107/99
Vgl aber; Beisatz: Keinen Vergleichsmaßstab vermag der "angemessene" Preis zu bieten, weil es auf einem freien Markt keine absoluten (von Angebot und Nachfrage-Verhältnis losgelösten) Waren- und Dienstleistungswerte gibt. (T6)
TE OGH 2002/05/28 14 Os 37/02
Vgl aber; Beisatz: Die im Beweisantrag genannten Kriterien der "Angemessenheit" und "Korrektheit" eines Preises lassen die nötige Bestimmtheit vermissen und erfordern selbst eine inhaltliche Determinierung, sodass sie schon deshalb keinen Vergleichsmaßstab für die Beurteilung eines Untreueschadens zu bieten vermögen. (T7)
RS0093915