OGH
07.09.1976
4Ob351/76
UWG §2 D10;
UWG §2 D11;
"Arbeitsgemeinschaft österreichischer Fernschulen" enthält mangels Verwendung des bestimmten Artikels (Arbeitsgemeinschaft der .....) keine Ausschließlichkeitsbehauptung; die gleichzeitig damit verbundene Bezeichnung "Österreichischer Fernschulrat" erfordert aber zumindest die Mitgliedschaft der bedeutendsten Fernschulen.
TE OGH 1976/09/07 4 Ob 351/76
Veröff: ÖBl 1977,33
RS0078806