OGH
RS0032464
13.08.2024
7Ob652/76; 2Ob69/82; 9Ob714/91; 6Ob192/98y; 2Ob211/98p; 6Ob49/00z; 1Ob159/01s; 8Ob222/02h; 3Ob175/07t; 5Ob209/07g; 3Ob171/10h; 5Ob184/10k; 3Ob130/12g; 3Ob163/13m; 1Ob131/16w; 4Ob219/17k; 5Ob37/23m; 9ObA47/23m; 10ObS41/24p
ABGB §1380 A
ZPO §204 B
Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; ob ein verpflichtender Vertrag zustandegekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht.
TE OGH 1976-09-02 7 Ob 652/76
Veröff: EvBl 1977/72 S 160 = JBl 1977,428 (mit Anmerkung von Sprung)
TE OGH 1982-05-11 2 Ob 69/82
TE OGH 1991-10-23 9 Ob 714/91
Auch; Beisatz: Fehlen einem gerichtlichen Vergleich materiell - rechtliche Gültigkeitsvoraussetzungen, dann ist er als solcher ebenso unwirksam wie eine allfällig darin liegende materiell - rechtliche Parteienübereinkunft. Die prozessualen Wirkungen des erfolgreich angefochtenen Vergleichs reduzieren sich letztlich auf seine prozessbeendigende Wirkung. (T1) Veröff: EvBl 1992/76 S 335
TE OGH 1998-07-16 6 Ob 192/98y
Beis wie T1
TE OGH 1998-08-13 2 Ob 211/98p
TE OGH 2000-05-17 6 Ob 49/00z
Vgl auch; Beisatz: Ein Vergleich kann als Prozesshandlung unwirksam, als Rechtsgeschäft aber wirksam sein beziehungsweise umgekehrt. Materiellrechtliche Mängel sind mit Feststellungsklage geltend zu machen. Selbst wenn also der Vergleich prozessual unwirksam ist, könnte er materiell Bestand haben. (T2)
TE OGH 2001-08-07 1 Ob 159/01s
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Materiellrechtliche Mängel sind mit Feststellungsklage geltend zu machen. Selbst wenn also der Vergleich prozessual unwirksam ist, könnte er materiell Bestand haben. (T3); Beisatz: Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs ist dagegen nach den prozessrechtlichen Vorschriften und mit Fortsetzungsantrag geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 74/134
TE OGH 2003-05-22 8 Ob 222/02h
TE OGH 2007-11-27 3 Ob 175/07t
Auch; Beisatz: Das behauptete Fehlen zivilrechtlicher Vertretungsmacht zum Abschluss eines Vergleichs wäre als materiellrechtlicher Mangel zu qualifizieren. (T5)
TE OGH 2008-02-05 5 Ob 209/07g
Auch; nur: Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. (T6); Beisatz: Materielle Mängel eines Vergleichs (hier: Irrtum über die Vergleichsgrundlage) müssen mit Klage geltend gemacht werden. (T7); Beisatz: Die Frage der Umdeutung eines Fortsetzungsantrages in eine Klage kann unerörtert bleiben, wenn der Antragsteller auf der Möglichkeit der Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens beharrt. (T8)
TE OGH 2010-10-13 3 Ob 171/10h
Auch; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7
TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k
Vgl auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T9)
TE OGH 2012-08-08 3 Ob 130/12g
TE OGH 2013-08-21 3 Ob 163/13m
Auch; Beis wie T7; Beis wie T9
TE OGH 2016-11-23 1 Ob 131/16w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich (Verpflichtung, das halbe Schulgeld zu bezahlen), ist materiell-rechtlich ein verbindlicher Vertrag, der nicht einseitig widerrufen werden kann. (T10)
TE OGH 2017-11-21 4 Ob 219/17k
Beisatz: Keine prozessualen Folgen einer außergerichtlichen Einigung über eine Verlängerung der Widerrufsfrist. (T11)
Veröff: SZ 2017/134
TE OGH 2023-05-31 5 Ob 37/23m
TE OGH 2023-09-27 9 ObA 47/23m
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
TE OGH 2024-08-13 10 ObS 41/24p
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032464