OGH
RS0027224
29.04.2025
8Ob113/76; 8Ob218/79; 8Ob239/79 (8Ob292/79); 2Ob116/81; 8Ob180/81; 8Ob104/83; 8Ob7/87; 2Ob181/11y; 2Ob155/17h; 2Ob205/24x
ABGB §1304 BI
ABGB §1304 BIIa
EKHG §7
EKHG §11
Ein Kraftfahrzeug - Halter hat auch hinsichtlich seines eigenen Unfallschadens die beträchtliche, von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zu vertreten und muss sich diese auf seinen Ersatzanspruch gegen einen nach Verschuldensgrundsätzen haftenden Verkehrsteilnehmer anrechnen lassen.
TE OGH 1976-07-14 8 Ob 113/76
Veröff: ZVR 1977/211 S 243
TE OGH 1979-11-08 8 Ob 218/79
Beisatz: Hier: Nur Gefährdungshaftung. (T1)
TE OGH 1979-12-06 8 Ob 239/79
Veröff: ZVR 1980/225 S 215
TE OGH 1981-10-06 2 Ob 116/81
Auch; Beisatz: Klägerin hat die den Unfall einleitende Ursache gesetzt, und seine schwerwiegende Vorrangverletzung zu verantworten, andererseits ist aber die Betriebsgefahr eines mit sechzig km/h fahrenden Personenkraftwagens gegenüber einer Radfahrerin beträchtlich, daher Schadensteilung 1 : 2. (T2) Veröff: ZVR 1982/184 S 169
TE OGH 1982-01-14 8 Ob 180/81
Vgl auch
TE OGH 1983-11-24 8 Ob 104/83
Beisatz: Hier: Vernachlässigung gegenüber grobem Verschulden des Schädigers. (T3) Veröff: ZVR 1985/32 S 53
TE OGH 1987-10-21 8 Ob 7/87
Veröff: ZVR 1988/91 S 213
TE OGH 2012-08-07 2 Ob 181/11y
Auch; Beisatz: Treffen Verschuldens- und Gefährdungshaftung zusammen, so besteht zwischen mehreren Beteiligten eine Ausgleichspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG. (T4)
TE OGH 2017-10-24 2 Ob 155/17h
TE OGH 2025-04-29 2 Ob 205/24x
nur T3: Hier: Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen Fahrradstreifen entgegen der mit Richtungspfeilen vorgegebenen Fahrrichtung und wollte eine Kreuzung überqueren. Er sah den von links kommenden Pkw des Erstbeklagten, reagierte darauf jedoch nicht. Der Erstbeklagte rechnete aufgrund der Richtungspfeile nicht mit Verkehr aus der Fahrrichtung des Klägers. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027224