Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.1976

Geschäftszahl

4Ob338/76 (4Ob339/76); 4Ob411/79; 4Ob393/80; 4Ob306/81; 4Ob303/82; 4Ob305/82

Norm

GewO 1973 §57;

UWG §1 D1f;

Rechtssatz

Das Veranlassen von "Schönheitsparties" durch dazu angeworbene Hausfrauen für ihre Bekannten fällt unter den Begriff des "Aufsuchens von Privatpersonen" im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, GewO 1973, weil die Initiative zu dieser besonderen Form der persönlichen Kontaktaufnahme mit den präsumptiven Käufer vom Verkäufer selbst ausgeht. Die "Parties" werden "zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen" durchgeführt, auch wenn die bei den Parties vorerst unverbindlich geäußerten "Wünsche" erst einige Tage später bei Vorlage der von den Interessenten "gewünschten" Waren zur "verbindlichen Kaufentscheidung" werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/07/13 4 Ob 338/76

Veröff: SZ 49/97 = ÖBl 1976,158

TE OGH 1980/01/29 4 Ob 411/79

Auch; Veröff: ÖBl 1980,99

TE OGH 1980/12/02 4 Ob 393/80

Auch; Beisatz: Auch dann, wenn an die Teilnehmer der Party Preislisten und frankierte, an die Beklagte gerichtete Bestellpostkarten mit der Aufforderung ausgeteilt werden, in diese Karten Namen und Anschrift sowie das Datum der Party einzutragen und sie, mit oder ohne darin vorgenommener Bestellung, im Wege der Post an sie zu übersenden. (T1)

TE OGH 1981/02/17 4 Ob 306/81

Beis wie T1

TE OGH 1982/04/20 4 Ob 303/82

Beisatz: Wer anstatt der bereits vom OGH verbotenen "Wunschlisten" bei ansonsten völlig gleichartigen Vertriebsmethoden wesensgleiche "Bestellkarten" ausfolgt, verstößt bewußt gegen Paragraph eins, UWG, selbst wenn er von einem zuständigen Ministerialbeamten die Auskunft erhalten haben sollte, diese Vorgangsweise sei zulässig. (T2)

TE OGH 1983/02/22 4 Ob 305/82

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 306/81; Beis wie T1; Beis wie T2

Rechtssatznummer

RS0061512