Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.06.1976

Geschäftszahl

1Ob641/76

Norm

GmbHG §41;

GmbHG §50;

GmbHG §91;

Rechtssatz

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag bei Aufkündigung durch einen Gesellschafter, falls nicht etwas anderes zwischen den Gesellschaftern vereinbart wird, die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zu erfolgen, hat der kündigende Gesellschafter grundsätzlich Anspruch darauf, von dem nach Paragraph 91, Absatz 2, GmbHG verbleibendem Vermögen der Gesellschaft einen Anteil zu erhalten, der dem Verhältnis seines Geschäftsanteiles zu den eingezahlten Stammeinlagen entspricht; eine Verkürzung dieses Rechtes kann nur mit seiner Zustimmung beschlossen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/06/16 1 Ob 641/76

Rechtssatznummer

RS0060114