OGH
16.06.1976
1Ob623/76; 1Ob625/86
ABGB §1376;
BGB §607 Abs2;
Das ABGB enthält keine dem Paragraph 607, Absatz 2, BGB entsprechende Vorschrift, doch kann gemäß Paragraph 1376, ABGB ganz allgemein der Rechtsgrund einer Forderung verwechselt werden. Auch eine aus Warenlieferungen resultierende Forderung des Gläubigers kann daher einverständlich in eine Darlehensforderung gewandelt werden.
TE OGH 1976/06/16 1 Ob 623/76
TE OGH 1986/09/03 1 Ob 625/86
nur: Auch eine aus Warenlieferungen resultierende Forderung des Gläubigers kann einverständlich in eine Darlehensforderung gewandelt werden. (T1)
RS0032369