Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.06.1976

Geschäftszahl

1Ob623/76; 1Ob625/86

Norm

ABGB §1376;

BGB §607 Abs2;

Rechtssatz

Das ABGB enthält keine dem Paragraph 607, Absatz 2, BGB entsprechende Vorschrift, doch kann gemäß Paragraph 1376, ABGB ganz allgemein der Rechtsgrund einer Forderung verwechselt werden. Auch eine aus Warenlieferungen resultierende Forderung des Gläubigers kann daher einverständlich in eine Darlehensforderung gewandelt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/06/16 1 Ob 623/76

TE OGH 1986/09/03 1 Ob 625/86

nur: Auch eine aus Warenlieferungen resultierende Forderung des Gläubigers kann einverständlich in eine Darlehensforderung gewandelt werden. (T1)

Rechtssatznummer

RS0032369