OGH
RS0041306
04.06.2024
3Ob512/76 (3Ob513/76); 2Ob191/79; 10ObS40/98z; 8Ob255/98b; 1Ob169/10z; 3Ob218/11x; 2Ob212/13k; 10ObS88/20v; 4Ob167/20t; 6Ob192/21k; 10Ob48/23s
ZPO §477 Abs1 Z9 D9
Ein Widerspruch des Urteiles mit sich selbst besteht dann, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruches der Entscheidung einander logisch ausschließen.
TE OGH 1976-06-01 3 Ob 512/76
TE OGH 1980-02-26 2 Ob 191/79
Auch; Beisatz: Im Urteil erster Instanz wird einerseits die Forderung des Erstklägers mit S 8128,50 als zu Recht bestehend festgestellt, andererseits wird ihm zusammen mit der Zweitklägerin ein Betrag von S 51288,25 zugesprochen; es wird auch nicht gesagt, ob es in Bezug auf die Forderung des Erstklägers überhaupt zur Aufrechnung kommt oder nicht, und wenn ja, in welchem Umfang die Forderung des Erstklägers durch Aufrechnung getilgt wird. Die gleiche Unklarheit ergibt sich auch im Verhältnis zur Zweitklägerin. (T1)
TE OGH 1998-01-27 10 ObS 40/98z
TE OGH 2000-03-30 8 Ob 255/98b
Beisatz: Hier: Unvereinbarkeit von Stattgebung des Unterlassungsbegehrens und Abweisung des auf Vorkehrungen gerichteten Begehrens. (T2)
TE OGH 2010-11-23 1 Ob 169/10z
TE OGH 2011-12-14 3 Ob 218/11x
TE OGH 2014-07-09 2 Ob 212/13k
Beisatz: Hier aber: Divergierende Entscheidungen über ein Leistungs- und ein Feststellungsbegehren sind aus verschiedenen Gründen denkbar. (T3)
TE OGH 2020-09-01 10 ObS 88/20v
Beisatz: Nur ein Widerspruch im Spruch selbst begründet Nichtigkeit, nicht einer in den Entscheidungsgründen. (T4)
TE OGH 2021-02-18 4 Ob 167/20t
Beisatz: Keine Nichtigkeit bei einem Widerspruch zwischen Spruch und Entscheidungsgründen. (T5)
TE OGH 2022-04-06 6 Ob 192/21k
TE OGH 2024-06-04 10 Ob 48/23s
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041306