Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0041306

Entscheidungsdatum

04.06.2024

Geschäftszahl

3Ob512/76 (3Ob513/76); 2Ob191/79; 10ObS40/98z; 8Ob255/98b; 1Ob169/10z; 3Ob218/11x; 2Ob212/13k; 10ObS88/20v; 4Ob167/20t; 6Ob192/21k; 10Ob48/23s

Norm

ZPO §477 Abs1 Z9 D9

Rechtssatz

Ein Widerspruch des Urteiles mit sich selbst besteht dann, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruches der Entscheidung einander logisch ausschließen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976-06-01 3 Ob 512/76

TE OGH 1980-02-26 2 Ob 191/79

Auch; Beisatz: Im Urteil erster Instanz wird einerseits die Forderung des Erstklägers mit S 8128,50 als zu Recht bestehend festgestellt, andererseits wird ihm zusammen mit der Zweitklägerin ein Betrag von S 51288,25 zugesprochen; es wird auch nicht gesagt, ob es in Bezug auf die Forderung des Erstklägers überhaupt zur Aufrechnung kommt oder nicht, und wenn ja, in welchem Umfang die Forderung des Erstklägers durch Aufrechnung getilgt wird. Die gleiche Unklarheit ergibt sich auch im Verhältnis zur Zweitklägerin. (T1)

TE OGH 1998-01-27 10 ObS 40/98z

TE OGH 2000-03-30 8 Ob 255/98b

Beisatz: Hier: Unvereinbarkeit von Stattgebung des Unterlassungsbegehrens und Abweisung des auf Vorkehrungen gerichteten Begehrens. (T2)

TE OGH 2010-11-23 1 Ob 169/10z

TE OGH 2011-12-14 3 Ob 218/11x

TE OGH 2014-07-09 2 Ob 212/13k

Beisatz: Hier aber: Divergierende Entscheidungen über ein Leistungs- und ein Feststellungsbegehren sind aus verschiedenen Gründen denkbar. (T3)

TE OGH 2020-09-01 10 ObS 88/20v

Beisatz: Nur ein Widerspruch im Spruch selbst begründet Nichtigkeit, nicht einer in den Entscheidungsgründen. (T4)

TE OGH 2021-02-18 4 Ob 167/20t

Beisatz: Keine Nichtigkeit bei einem Widerspruch zwischen Spruch und Entscheidungsgründen. (T5)

TE OGH 2022-04-06 6 Ob 192/21k

TE OGH 2024-06-04 10 Ob 48/23s

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041306