OGH
25.05.1976
12Os29/76
StGB §322 Abs1;
Daß Ziffer eins, des Paragraph 322, Absatz eins, StGB auf eine zur Tatzeit geltende, inzwischen aber außer Kraft getretene Norm verweist, schließt seine Gültigkeit und damit Anwendbarkeit keineswegs aus.
TE OGH 1976/05/25 12 Os 29/76
RS0096435