Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.1976

Geschäftszahl

12Os29/76

Norm

StGB §322 Abs1;

Rechtssatz

Daß Ziffer eins, des Paragraph 322, Absatz eins, StGB auf eine zur Tatzeit geltende, inzwischen aber außer Kraft getretene Norm verweist, schließt seine Gültigkeit und damit Anwendbarkeit keineswegs aus.

Entscheidungstexte

TE OGH 1976/05/25 12 Os 29/76

Rechtssatznummer

RS0096435